Bei dem Verwaltungsgericht Koblenz sind mehrere Eilanträge von Naturschutzvereinigungen eingegangen, die sich gegen den von der Struktur- und Genehmigungsdirektion ausnahmsweise zugelassenen Abschuss eines Wolfes aus dem „Leuscheider Rudel“ richten. In einem der Verfahren ist eine stattgebende Zwischenentscheidung ergangen. Das heißt, der Wolf darf vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Eilantrag nicht abgeschossen werden. Dabei enthält die gerichtliche Zwischenentscheidung keine inhaltliche Entscheidung darüber, ob die Ausnahmegenehmigung zu Recht erteilt wurde. Das kann erst nach Vorlage und Prüfung der Verwaltungsvorgänge beantwortet werden. Da dies jedoch einige Zeit in Anspruch nimmt, war zur Vermeidung vollendeter Tatsachen bis zum Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung eine Zwischenentscheidung geboten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 6. Dezember 2024, 4 L 1327/24.KO)
Die Entscheidung 4 L 1327/24.KO kann hier abgerufen werden.
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