Die Klägerin begehrt die Genehmigung von drei ca. 200 m hohen Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Stadt Boppard, Gemarkung Weiler. Die Standorte liegen in der Nähe des UNESCO-Welterbes „Oberes Mittelrheintal“ außerhalb von Kernzone und Rahmenbereich des Welterbegebietes. Der beklagte Landkreis lehnte die für ursprünglich vier Anlagen beantragte Genehmigung ab und verwies zur Begründung auf die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft, des Landschaftsbildes sowie auf die besondere Bedeutung des Denkmalschutzes, da die geplanten Anlagen unmittelbar an den Rahmenbereich des Weltkulturerbes angrenzten und von weitem sichtbar seien. Die vom Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal und dem Kulturministerium in Auftrag gegebene sogenannte Sichtachsenstudie weise das Konfliktpotential mit „sehr hoch“ aus. Die Klägerin beabsichtigte zwischenzeitlich den Bau kleinerer Anlagen und veranlasste das Ruhen des Verfahrens. Nach Wiederaufgreifen hält sie die Anlagen am konkreten Standort für genehmigungsfähig und verweist hierzu unter anderem auf eine Vorbelastung des Gebietes sowie eine von ihr in Auftrag gegebene Landschaftsbildanalyse.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und eine neue Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so die Koblenzer Richter. Den Anlagen stehe eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegen, welche hier in der Form der drohenden Verunstaltung des Landschaftsbildes zu besorgen sei. Die Anlagen lägen im Bereich der Landschaftsschutzverordnung Mittelrheintal und könnten sich auf das Rheintal und seine Seitentäler „mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen“ auswirken. In der Sichtachsenstudie sei die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine technische Überprägung und die visuelle Dominanz der Anlagen beschrieben. Zum Maßstabsverlust führe die Sichtachsenstudie aus:
„Aufgrund der Höhe und des Ausmaßes der Anlagen (200 m Gesamthöhe, 140 m Nabenhöhe sowie 10 m bis 12 m Durchmesser am Mastfuß) kann die Verhältnismäßigkeit der Landschafts- und Kulturelemente, die das Welterbe prägen, verloren gehen. Aber auch Anlagen mit geringeren Höhen überragen die natürlichen Elemente wie z. B. alte Wälder und Baumbestände (ca. 20 m bis 30 m hoch) um ein Vielfaches. Die hohen Windenergieanlagen verändern die Maßstäblichkeit der natürlichen Landschaft und der kulturhistorischen Bauwerke, die im Erscheinungsbild zurücktreten und ihre landschaftsprägende Wirkung verlieren. Der Blick auf besondere, herausragende und landschaftsprägende Bauwerke wie z. B. Burgen, Burgruinen, Schlösser und historische Stadt- bzw. Ortsansichten wird erheblich gestört. Kulturhistorische Bauwerke verlieren ihre visuelle Anziehungskraft.“
Zwar lägen die Anlagen weder in der Kernzone noch im Rahmenbereich des Welterbegebietes, es komme hier aber entscheidend auf die gegebene Einwirkung in das schützenswerte Landschaftsbild an.
Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine rechtlich erhebliche Vorbelastung durch den Sendeturm Boppard-Fleckertshöhe berufen, da dieser eine weitaus geringere Höhe (ca. 100 m) habe, erheblich schlanker sei und die visuelle Anziehungskraft durch drehende Rotoren fehle. Die WEA in Kratzenburg, die trotz eines in der Sichtachsenstudie mit „hoch“ eingestuften Konfliktpotentials genehmigt und errichtet worden seien, bedeuteten prinzipiell eine vergleichbare Verunstaltung des Landschaftsbildes wie auch die von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Anlagen. Sie befänden sich indes – unabhängig von der genauen Kilometerzahl – ausweislich der Visualisierungen in der Sichtachsenstudie in einer solch großen Entfernung von den Anlagen der Klägerin, dass der Standort für die streitigen WEA nicht mehr als vorbelastet betrachtet werden könne. Ebenso wenig seien das Industriegebiet Dörth oder die Autobahn A 61, welche nicht in das Rheintal hineinwirkten, rechtlich erhebliche Vorbelastungen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juli 2018, 4 K 748/17.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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