| Verwaltungsgericht Koblenz

Windenergieanlagen im Bereich Pferdsfeld dürfen vorerst nicht gebaut werden

Pressemitteilung 26/2018

Die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach erteilte der beigeladenen Antragstellerin, einer Windparkgesellschaft, unter dem 24. April 2017 die – am 7. Juli 2017 für sofort vollziehbar erklärte – immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen (WEA) im Bereich der Wüstungen Pferdsfeld und Eckweiler in der Nähe des ehemaligen NATO-Flugplatzes Pferdsfeld (Stadt Bad Sobernheim). Mit zwei Nachtrags- und Änderungsbescheiden vom 15. und 30. Mai 2018 wurden einzelne naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen der vorgenannten Genehmigung geändert. Die WEA sind noch nicht im Bau. Insgesamt sechs Eilanträge wurden gegen den Sofortvollzug der Genehmigung gestellt.

Auf den Antrag des Vereins Naturschutzinitiative e. V. stellte das Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. April 2017 wieder her. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung, so das Koblenzer Gericht, falle zu Lasten des zukünftigen Betreibers aus, da die der beigeladenen Windparkgesellschaft erteilte Genehmigung sich im derzeitigen Stand des Verfahrens als rechtswidrig erweise. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (eine Widerspruchsentscheidung ist noch nicht erfolgt) habe kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestanden, da das in der Genehmigung als Bedingung für den Beginn der Bauarbeiten geforderte Maßnahmenkonzept zum Schutz der in diesem Bereich verbreitet vertretenen Rotmilane noch nicht vorgelegt und geprüft worden sei. Darüber hinaus habe die Genehmigung in Bezug auf den Wespenbussard nicht erteilt werden bzw. bestehen bleiben dürfen, da insoweit jedenfalls ohne vorherige Raumnutzungsanalyse der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sei. Nach den von der beigeladenen Windparkgesellschaft vorgelegten naturschutzfachlichen Untersuchungen habe im Abstand von weniger als 400 m zu einer und von weniger als 1.000 m zu vier anderen WEA ein Wespenbussardpaar gebrütet. Entgegen der Auffassung der Gutachter der beigeladenen Windparkgesellschaft und der Genehmigungsbehörde sei der Wespenbussard WEA-empfindlich. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz vom 13. September 2012, der den Genehmigungsbehörden als Leitfaden vorgegeben sei. Darin sei für das nur 2,1 km von der nächstgelegenen WEA entfernte EU-Vogelschutzgebiet Nahetal ein Hauptvorkommen des Wespenbussards ausgewiesen und seine WEA-Empfindlichkeit festgestellt. Der Aktionsraum des Wespenbussards sei auch keinesfalls auf den Wald und die angrenzenden Wiesen beschränkt, zudem liege eine WEA unmittelbar am Wald und vier weitere weniger als 250 m von dem Wald mit der Brutstätte entfernt.

Die übrigen fünf Eilrechtsschutzbegehren von Eigentümern nahegelegener Wohnhäuser hatten keinen Erfolg. Insoweit bestünden, so das Verwaltungsgericht, keine überwiegenden Erfolgsaussichten der erhobenen Widersprüche. Sowohl hinsichtlich der zu erwartenden Schall- als auch Schattenbelastung seien entweder ausreichende Nebenbestimmungen in die Genehmigung aufgenommen worden oder es seien – selbst bei Zugrundelegung neuerer Berechnungsmethoden zur Schallprognose – keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten. Eine unzumutbare optische Bedrängung durch die mehr als 1.150 m entfernten und weniger als 200 m hohen WEA sei nicht zu erwarten. Auf die behauptete Beeinträchtigung des Landschafts- und Denkmalschutzes könnten sich die Antragsteller nicht berufen und eine Gefährdung durch Eiswurf und Eisabfall im näheren Umfeld der WEA hätten sie nicht substantiiert geltend gemacht. Im Übrigen sei von der Genehmigungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.

Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19. September 2018, 4 L 796/18.KO, und Beschlüsse vom 31. August 2018, 4 L 744/18.KO, 4 L 745/18.KO, 4 L 757/18.KO, 4 L 758/18.KO und 4 L 759/18.KO).

Die Entscheidung 4 L 796/18.KO kann hier abgerufen werden.

Die Entscheidung 4 L 744/18.KO kann hier abgerufen werden.

Die Entscheidung 4 L 745/18.KO kann hier abgerufen werden.

Die Entscheidung 4 L 757/18.KO kann hier abgerufen werden.

Die Entscheidung 4 L 758/18.KO kann hier abgerufen werden.

Die Entscheidung 4 L 759/18.KO kann hier abgerufen werden.

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