Die Kreisverwaltung des Landkreises Neuwied erteilte der beigeladenen Projektentwicklungsgesellschaft unter dem 29. April 2013 die – am 22. August 2013 für sofort vollziehbar erklärte – immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) im Bereich der Exklave Kuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m). Das hiergegen gerichtete Eilrechtsschutzbegehren des BUND, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz, hatte Erfolg; die Kammer stellte mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 (4 L 913/13.KO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2013 des Verwaltungsgerichts Koblenz). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2014 (1 B 11185/13.OVG) zurückgewiesen. Der Kreisrechtsausschuss bei dem Landkreis Neuwied wies den Widerspruch des BUND mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018, zugestellt am 27. März 2018, zurück. Dieser hat am 26. April 2018 gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2018 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 411/18.KO geführt wird. Die Projektentwicklungsgesellschaft begehrt nunmehr die Abänderung der in den genannten Eilverfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidungen.
Der Abänderungsantrag hatte keinen Erfolg. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung, so das Koblenzer Gericht, falle zu Lasten des zukünftigen Betreibers aus, da die der Projektentwicklungsgesellschaft erteilte Genehmigung sich im derzeitigen Stand des Verfahrens als rechtswidrig erweise. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe die Genehmigung in Bezug auf den Schwarzstorch nicht erteilt werden bzw. bestehen bleiben dürfen, da insoweit jedenfalls ohne vorherige Raumnutzungsanalyse der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sei. Nach Aktenlage bestehe kein Zweifel daran, dass sich jedenfalls im 3.000-Meter-Bereich zu einer WEA ausweislich der Mitteilung der Oberen Naturschutzbehörde ein Schwarzstorchhorst befinde. Die Existenz des Schwarzstorchhorstes werde durch ein Schreiben des Forstamtes Hachenburg bestätigt. Damit hätte vorab eine Funktionsraumanalyse durchgeführt werden müssen; ihre Verschiebung auf die Zeit nach dem Bau der Anlage sei rechtswidrig. Weiterhin stehe im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung das Landesentwicklungsprogramm IV in Gestalt der 3. Teilfortschreibung dem Bau der WEA entgegen. Danach sei bei der Errichtung von Windenergieanlagen „ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 1.000 Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten einzuhalten.“ Nach Aktenlage bestehe aber zumindest in Bezug auf eine der genehmigten WEA ein Abstand von deutlich weniger als 1.000 m. Der BUND dürfe sich nach seiner Satzung auf diese (wohn)nachbarschützende Vorschrift berufen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24. August 2018, 4 L 543/18.KO).
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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