| Verwaltungsgericht Koblenz

Windenergieanlagen im Bereich Kuhheck dürfen nicht gebaut werden

Pressemitteilung Nr. 15/2019

Die Kreisverwaltung des Landkreises Neuwied erteilte der beigeladenen Projektentwicklungsgesellschaft unter dem 29. April 2013 die – am 22. August 2013 für sofort vollziehbar erklärte – immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) im Bereich der Exklave Kuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m). Das hiergegen gerichtete Eilrechtsschutzbegehren des BUND, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz, hatte Erfolg; die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz stellte mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 (4 L 913/13.KO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2013 des Verwaltungsgerichts Koblenz). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2014 (1 B 11185/13.OVG) zurückgewiesen. Der Kreisrechtsausschuss bei dem Landkreis Neuwied wies den Widerspruch des BUND mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018 zurück.

Mit der Klage verfolgt der BUND sein Anfechtungsbegehren gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. April 2013 mit naturschutz- und landesplanungsrechtlichen Einwendungen weiter. Der beklagte Landkreis und die beigeladene Projektentwicklungsgesellschaft halten die Genehmigung für rechtmäßig. Der von der Beigeladenen während des Klageverfahrens gestellte Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 29. Oktober 2013 (4 L 913/13.KO) wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2018 des Verwaltungsgerichts Koblenz). Die Beschwerde hiergegen wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 (1 B 11204/18.OVG) zurück (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2018 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz).

Die Klage hatte Erfolg. Die erteilte Genehmigung sei auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig und aufzuheben, so das Koblenzer Gericht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe die Genehmigung nicht erteilt werden bzw. bestehen bleiben dürfen. Insoweit sei jedenfalls in Bezug auf den Schwarzstorch ohne vorherige Raumnutzungsanalyse der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben. Nach Aktenlage bestehe kein Zweifel daran, dass sich jedenfalls im 3.000-Meter-Bereich zu einer WEA ausweislich der Mitteilung der Oberen Naturschutzbehörde ein Schwarzstorchhorst befinde. Die Existenz des Schwarzstorchhorstes werde durch ein Schreiben des Forstamts Hachenburg bestätigt. Damit hätte vorab eine Funktionsraumanalyse durchgeführt werden müssen; ihre Verschiebung auf die Zeit nach dem Bau der Anlage sei rechtswidrig. Es genüge nicht, dass die Beigeladene nunmehr die Durchführung einer solchen Funktionsraumanalyse beabsichtige. Weiterhin stehe im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung das Landesentwicklungsprogramm IV in Gestalt der 3. Teilfortschreibung dem Bau der WEA entgegen. Danach sei bei der Errichtung von Windenergieanlagen „ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 1.000 Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten einzuhalten.“ Nach Aktenlage bestehe aber zumindest in Bezug auf eine der genehmigten WEA ein Abstand von deutlich weniger als 1.000 Metern. Der BUND dürfe sich nach seiner Satzung auf diese (wohn)nachbarschützende Vorschrift berufen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. April 2019, 4 K 411/18.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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