| Verwaltungsgericht Koblenz

Wiederaufnahme des Betriebs der Wasserkraftanlage Euteneuen an der Sieg bedarf der Planfeststellung

Pressemitteilung Nr. 11/2021

Ohne ein Planfeststellungsverfahren ist die Wiederaufnahme der Wasserkraftanlage am Standort Euteneuen an der Sieg nicht möglich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage eines Stromversorgungsunternehmens ab.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2019 die Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage Euteneuen ohne Planfeststellung. Nachdem ihr Antrag wegen unvollständiger bzw. mangelhafter Planunterlagen abgelehnt worden war, erhob sie hiergegen Widerspruch. Dabei trug sie vor, die wasserrechtlichen Anforderungen für ihr Vorhaben seien bereits erfüllt, insbesondere seien bereits legal errichtete wasserbauliche Anlagen vorhanden. Den Widerspruch wies der Beklagte zurück.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Koblenzer Richter aus, das Vorhaben sei als Gewässerausbau einzustufen, sodass eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung notwendig sei. Hierauf ziele der Antrag der Klägerin aber nicht ab. Es handele sich vorliegend um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers. Dies zeige sich insbesondere an der geplanten Fischaufstiegsanlage von etwa 100 m Länge. Das geplante Wiederanstauen und der Bau von Fischauf- und abstieg wirkten sich auch wesentlich auf den Wasserstand und den Wasserabfluss der Sieg aus. Zudem beabsichtige die Klägerin eine Veränderung des Ufers einschließlich seiner Bepflanzung.

An diesem Ergebnis ändere der Einwand der Klägerin nichts, ihr Vorhaben verbessere die Fischfauna in der Sieg und wirke sich positiv auf den flussaufwärts gelegenen Auwald aus. Denn – so die Verwaltungsrichter – auch Verbesserungen des Naturhaushalts bedürften im Falle des Gewässerausbaus der Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2021, 3 K 721/20.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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