Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr in der Nacht von dem 14. auf den 15. Juli 2021 zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Auf dem Campingplatz existierten zwei Betriebsgebäude, für die der Kläger jeweils Baugenehmigungen erhalten hatte. Während diese Gebäude zwar massiv beschädigt wurden, aber in Teilen noch vorhanden sind, wurde das nicht von einer Baugenehmigung erfasste Gelände des Campingplatzes durch das Hochwasser völlig zerstört; der gesamte Oberboden der Campingplatzfläche wurde weggeschwemmt. Der Kläger berief sich mit Blick auf den Zustand der Betriebsgebäude darauf, sein Campingplatz genieße Bestandsschutz. Er begehrte vom beklagten Landkreis Ahrweiler die Feststellung, den Campingplatz wieder aufbauen zu dürfen, ohne hierfür eine Baugenehmigung beantragen zu müssen. Dies lehnte der Landkreis ab.
Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Wiederaufbau, so die Koblenzer Richter, sei ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Weil auf den Campingplatz insgesamt und nicht nur auf die Betriebsgebäude abzustellen sei, stelle der beabsichtigte Wiederaufbau keine bloße Instandsetzung einer (noch) vorhandenen baulichen Anlage, sondern eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung dar. Die Beantragung einer Baugenehmigung sei nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger nach der früheren Rechtslage für die Campingplatzfläche keiner Baugenehmigung bedurft habe. Denn der insoweit vom Kläger geltend gemachte Bestandsschutz sei infolge der Zerstörung des Campingplatzgeländes erloschen.
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. August 2023, 1 K 172/23.KO)
Die Entscheidung 1 K 172/23.KO kann hier abgerufen werden.
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