| Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz stoppt Rodungsarbeiten für Autohof in Heiligenroth

Pressemitteilung Nr. 7/2019

Der Eilantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zur Rodung einer Waldfläche im Westerwald hatte Erfolg.

Hintergrund des Verfahrens ist die beabsichtigte Errichtung eines Autohofs an der B 255 nahe Heiligenroth. Zu diesem Zweck erteilte das Forstamt Neuhäusel dem beigeladenen Unternehmen eine sogenannte Umwandlungsgenehmigung, die zur Rodung einer Waldfläche von über 5 Hektar berechtigt. Da die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden war, wurde in der vergangenen Woche unmittelbar mit den Rodungsarbeiten begonnen. Hiergegen richtet sich der Eilantrag der Umweltvereinigung, die einen Verstoß gegen das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz geltend macht. Der Antragsgegner stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der im Dezember 2018 beschlossene Bebauungsplan genüge als Grundlage für die Rodung.

Dem widersprachen die Koblenzer Verwaltungsrichter mit Beschluss vom heutigen Tag. Die Rodungsarbeiten müssten gestoppt werden, weil der von der Umweltvereinigung erhobene Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben werde. Es liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 4 Landeswaldgesetz vor. Danach müsse eine Genehmigung zur Umwandlung einer bestehenden Waldfläche in ein durch Bebauungsplan überplantes Gebiet zwingend mit einer Auflage versehen werden. Die Auflage solle sicherstellen, dass von der Genehmigung erst dann Gebrauch gemacht werde, wenn das beabsichtigte Vorhaben auf der Fläche zulässig sei. Dadurch solle verhindert werden, dass vorschnell eine Rodung des Waldes für ein möglicherweise rechtswidriges Vorhaben erfolge, das später doch nicht zur Ausführung komme. Da das Forstamt eine derartige Auflage nicht vorgesehen habe, sei die Genehmigung schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2019, 1 L 174/19.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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