| Verwaltungsgericht Koblenz

Stadt Koblenz muss nicht gegen Betrieb des Gesellschaftsclubs „The Big Bamboo“ und der Vergnügungsstätte „The Saloon“ einschreiten

Pressemitteilung Nr. 37/2020

Die Stadt Koblenz muss nicht gegen den Betrieb des Gesellschaftsclubs „The Big Bamboo“ und der Vergnügungsstätte „The Saloon“ einschreiten. Die diesbezügliche Klage einer Nachbarin wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab, weil die Baugenehmigungen für die genannten Betriebe bzw. deren Nutzung keine Rechte der Nachbarin verletzten.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung Stolzenfels. Die Nachbargrundstücke der Beigeladenen sind mit einem aus zwei Häusern bestehenden Gebäudekomplex bebaut. Im Obergeschoss des Vorderhauses befindet sich der Gesellschaftsclub „The Big Bamboo“. Nachdem das Erdgeschoss des Vorderhauses zunächst für das „Coyote Ugly“ genutzt wurde, wird dort derzeit das Lokal „The Saloon“ betrieben. Für beide Betriebe liegen Baugenehmigungen vor.

Im Juli 2019 bat die Klägerin die Beklagte, bauaufsichtlich gegen die Nutzung des Gebäudekomplexes einzuschreiten, da die tatsächliche Nutzung nicht von den erteilten Baugenehmigungen gedeckt sei. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Kontrollen des Ordnungsamtes hätten keine Beanstandungen ergeben, insbesondere habe man eine von den erteilten Baugenehmigungen abweichende Nutzung nicht feststellen können.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren weiter und trug insbesondere vor, die Lärmbeeinträchtigungen durch die auf dem Grundstück des Beigeladenen betriebenen Veranstaltungen sowie durch den damit einhergehenden Zu- und Abgangsverkehr seien für sie unzumutbar. Zudem verhielten sich die Besucher unangemessen.

Dem folgten die Koblenzer Richter nicht und wiesen die Klage ab. Der Betrieb des „Big Bamboo“ sei von der Baugenehmigung gedeckt und die mit ihm einhergehenden Lärmimmissionen von der Klägerin hinzunehmen. Selbst wenn die dort festgestellten hotelbetriebsähnlichen Übernachtungen nicht mehr von der Baugenehmigung umfasst wären, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die bloße Übernachtungsmöglichkeit – auch wenn die Klägerin das teilweise freizügige Verhalten der Gäste als unzumutbare Beeinträchtigung ihres Pietätsgefühls empfinde – nachbarrechtliche Belange beeinträchtige.

Die Nutzung des „The Saloon“ sei zwar nicht mehr von der für eine Gaststätte erteilten Baugenehmigung gedeckt, da es sich bei diesem um eine Vergnügungsstätte handele. Dies ergebe sich – neben den konkret angebotenen, auf erlebnisorientierte Freizeitgestaltung abzielenden Veranstaltungen – unter anderem daraus, dass ein Eintrittsgeld verlangt werde, was bei Gaststätten unüblich sei. Gleichwohl habe die Klägerin keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten. Die von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen müsse sie im Außenbereich, dem eine Wohnnutzung grundsätzlich fremd sei, hinnehmen; Ermittlungsdefizite der Beklagten seien nicht zu erkennen. Von dieser könne nicht erwartet werden, dass sie permanent eine Lärmüberwachung der Einrichtung betreibe. Soweit die Klägerin eine Verunstaltung ihres Gartens durch die Gäste des „The Saloon“ rüge und sich gegen Sachbeschädigungen sowie im Halteverbot parkende Autos wende, handele es sich um Gesichtspunkte, die sachlich nicht dem Bauaufsichtsrecht, sondern dem sonstigen Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnen seien.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. September 2020, 1 K 141/20.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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