| Verwaltungsgericht Koblenz

Stadt Koblenz muss gaststättenrechtliche Maßnahmen gegen „The Big Bamboo“ und „The Saloon“ ergreifen

Pressemitteilung Nr. 49/2020

Nachdem eine Klage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Betrieb des Gesellschaftsclubs „The Big Bamboo“ und der Vergnügungsstätte „The Saloon“ erfolglos geblieben war (s. hierzu: Pressemitteilung Nr. 37/2020), wurde die Stadt Koblenz nunmehr in zwei gaststättenrechtlichen Klageverfahren verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die klagenden Nachbarn vor Immissionen zu schützen, die von den beiden Betrieben ausgehen.

Die Kläger sind Nachbarn der von den Beigeladenen geführten Betriebe „The Big Bamboo“ und „The Saloon“, die sich im Koblenzer Stadtteil Stolzenfels in einem aus zwei Häusern bestehenden Gebäudekomplex befinden. Es liegen jeweils gaststättenrechtliche Erlaubnisse vor. Die Bar „The Saloon“ ist als „Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen“ genehmigt. Unter dem Namen „The Place“ finden dort u. a. Veranstaltungen statt, die als „hedonistische erotische Partys“ beworben werden. Für das „Big Bamboo“, das als Swinger- und Pärchenclub betrieben wird, besteht eine Erlaubnis als „Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit“.

Seit dem Jahr 2015 beschwerten sich die Kläger wiederholt bei der beklagten Stadt wegen beider Betriebe. Es komme zu Lärm und sonstigen nicht hinnehmbaren Belästigungen; z. B. durch das Auftreten nackter Personen in öffentlich einsehbaren Bereichen des „Big Bamboo“ oder durch das Urinieren auf ihr Grundstück durch Gäste. In der Folge führte die Beklagte mehrere Vor-Ort-Kontrollen inklusive Lärmmessungen durch, sah aber keine Veranlassung zu einem weitergehenden behördlichen Tätigwerden. Anträge der Kläger, die auf ein gaststättenrechtliches Einschreiten gerichtet waren, wurden u. a. mit dem Argument abgelehnt, unzumutbare Einwirkungen durch die Betriebe seien nach den durchgeführten Kontrollen für die Nachbarn nicht festzustellen.

Nach erfolgslos durchgeführten Widerspruchsverfahren verfolgten die Kläger ihre Begehren weiter und machten im Klagewege ergänzend geltend, die Betriebe der Beigeladenen würden nicht entsprechend der erteilten Konzessionen betrieben.

Die Klagen hatten Erfolg. Sowohl in dem Verfahren, das sich auf die Bar „The Saloon“ bezieht, als auch im Verfahren betreffend das „Big Bamboo“ urteilten die Koblenzer Verwaltungsrichter, dass die Betriebe jeweils nicht von den erlaubten gaststättenrechtlichen Betriebsarten gedeckt seien. Die Kläger hätten auch einen Rechtsanspruch auf ein gaststättenrechtliches Einschreiten. Es komme zu Belästigungen, u. a. durch Lärm und das Verhalten der Besucher der Betriebe, die den Nachbarn nicht zumutbar seien. Das Gericht führte insoweit u. a. aus, dass die in den gaststättenrechtlichen Erlaubnissen als Auflagen vorgesehenen Immissionsrichtwerte überschritten würden. Diese Überschreitungen seien den Betrieben auch zurechenbar und könnten nicht allein mit der Vorbelastung der Örtlichkeit durch die angrenzend verlaufende Bundesstraße und die Eisenbahnstrecke begründet werden. Insgesamt müsse die Beklagte berücksichtigen, dass mit dem Wohnraum der Kläger einerseits und den Betrieben der Beigeladenen andererseits nur schwer miteinander vereinbare Nutzungsarten aufeinanderträfen. Das verlange ein erhöhtes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Welche konkreten Maßnahmen die Beklagte ergreife, um rechtmäßige Zustände herzustellen, stehe in deren Ermessen.

Gegen beide Entscheidungen wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. November 2020, 5 K 359/20.KO, und Urteil vom 24. November 2020, 5 K 361/20.KO)

Die Entscheidung 5 K 359/20.KO kann hier abgerufen werden.

Die Entscheidung 5 K 361/20.KO kann hier abgerufen werden.

 

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