Ein 16-jähriger Schüler ist zu Recht auf Zeit von seiner Schule ausgeschlossen worden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den hiergegen erhobenen Eilantrag ab.
Der Antragsteller hatte – teilweise durch einen „Mittelsmann“ – Schlagringe und Springmesser an minderjährige Mitschüler auf dem Schulgelände verkauft. Als dies bekannt wurde, beschloss die Gesamtkonferenz der Schule, ihn bis zum Ende des Schuljahrs von der Schule auszuschließen. Gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Schulleiterin erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er aus, der Schulausschluss sei unverhältnismäßig. Er habe sich reumütig gezeigt und die Schule habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose angestellt. Es bestehe für ihn ohnehin nur eine geringe Restschulzeit.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Schulausschlusses auf Zeit überwiege das Interesse des Antragstellers, seine bisherige Schule weiter besuchen zu dürfen. Denn der Schulausschluss erweise sich als rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Der Antragsteller habe über einen längeren Zeitraum hinweg verbotene Waffen verkauft. Hierdurch habe er die Gefahr begründet, dass diese noch auf dem Schulgelände gegen andere Schüler zum Einsatz kommen könnten. Er habe durch die Abgabe der Waffen jegliche Kontrolle über deren Verwendung verloren, zumal er einen „Mittelsmann“ eingesetzt habe. Gerichtlich nicht zu beanstanden sei außerdem, dass die Gesamtkonferenz den Schulausschluss auch damit begründet habe, bei einem Verbleib des Schülers an der Schule werde der Schulfrieden beeinträchtigt und ein geordneter Schulbetrieb sei nicht mehr gewährleistet. Mit Blick auf Amokläufe an Schulen in jüngerer Zeit sei die Erwägung nachvollziehbar, Schüler könnten befürchten, ähnliches könne durch die vom Antragsteller mit Waffen versorgten Schüler geschehen. Die Gesamtkonferenz sei auch nicht verpflichtet gewesen, zunächst erzieherisch auf den Antragsteller einzuwirken oder auf mildere Ordnungsmaßnahmen zurückzugreifen. Zwar solle Fehlverhalten von Schülern grundsätzlich nicht sofort mit einem Schulausschluss begegnet werden. Anders sei dies aber bei besonders schwerem Fehlverhalten, wie es dem Antragsteller hier vorzuwerfen sei, und vor allem dann, wenn es um den Schutz anderer Schüler gehe.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2025, 4 L 535/25.KO)
Die Entscheidung 4 L 535/25.KO kann hier abgerufen werden.
Unter der Adresse www.jm.rlp.de im Bereich Service steht Ihnen auch ein Newsmailer zur Verfügung.