Die Klage eines Rechtsanwalts gegen seine Heranziehung zu einem Tourismusbeitrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg.
Der Kläger ist bereits seit vielen Jahren in der Stadt Boppard als Rechtsanwalt tätig. Bis zum Jahr 2016 zog die Stadt Boppard Rechtsanwälte nicht zur Zahlung eines Tourismusbeitrags (damals noch „Fremdenverkehrsbeitrag“ genannt) heran. Dies änderte sich im Jahr 2017. Gestützt auf eine Änderung des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes erließ der Stadtrat im Juni 2017 eine neue „Tourismusbeitragssatzung“, wonach fortan auch „tourismusfernere“ Berufsgruppen veranlagt werden sollten.
Auf dieser Grundlage zog die Stadt auch den Kläger zu einer Vorauszahlung für das Jahr 2017 in Höhe von 234,00 € heran. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger insbesondere geltend, er habe bisher zu keinem Zeitpunkt vom Tourismus der Stadt Boppard profitiert und dies sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Erhalte er somit aber keinerlei Gegenleistung, sei die Stadt auch nicht berechtigt, einen Tourismusbeitrag von ihm zu verlangen.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage des Rechtsanwalts ab. Zur Erhebung eines Tourismusbeitrags genüge bereits die bloße Möglichkeit, aus dem Tourismus Vorteile zu ziehen. Das treffe auch auf Rechtsanwälte zu, die etwa durch die juristische Beratung von Hotel- und Gaststättenbetreibern zumindest mittelbare Umsätze aus dem Tourismus erwirtschaften könnten. Ob dies auch im konkreten Fall des Klägers erfolgt sei, spiele keine Rolle. Nach der neuen Fassung des § 12 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes sei es nicht mehr erforderlich, dass Vorteile aus dem Tourismus „erwachsen“; vielmehr genüge es, wenn solche Vorteile „geboten werden“. Dabei schloss sich das Verwaltungsgericht einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom Dezember 2018 (6 C 11698/17.OVG) an, wonach die Heranziehung von Rechtsanwälten zum Tourismusbeitrag nach der neuen Gesetzeslage nicht (mehr) zu beanstanden sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2019, 5 K 773/18.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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