Der Antrag eines Unternehmens, ein von der Stadtverwaltung Idar-Oberstein ausgesprochenes Nachtfahrverbot für Lkw außer Vollzug zu setzen, ist vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos geblieben.
Das antragstellende Unternehmen fährt sein im Außenbereich einer Nachbargemeinde liegendes Betriebsgelände auch in der Nacht über ein Wohngebiet in der Stadt Idar-Oberstein mit Lkw an. Nach Beschwerden der Anlieger des Wohngebiets über die nächtliche Lärmbeeinträchtigung erließ die Stadtverwaltung Idar-Oberstein eine verkehrsbehördliche Anordnung, nach der das betroffene Wohngebiet in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr für den Schwerlastverkehr gesperrt ist. Zur Begründung wurde auf den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm in der besonders schützenswerten Nachtzeit verwiesen. Insbesondere sei nach den von der Antragstellerin mitgeteilten Tatsachen nicht ersichtlich, dass eine Notwendigkeit von Fahrzeugbewegungen von und zum Betriebsgelände der Antragstellerin in der (Nacht-)Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr aus betrieblichen Gründen notwendig sei.
Hiergegen richtete sich der Eilantrag des Unternehmens. Die Antragsgegnerin habe keine Lärmmessungen durchgeführt. Zudem seien die betrieblichen Interessen nicht berücksichtigt worden. Der Schwerlastverkehr zum Betriebsgelände sei auch nachts zwingend erforderlich. Die Abläufe im Betrieb sowie die vertraglichen Verpflichtungen ließen keine andere Möglichkeit zu. Das Nachtfahrverbot wirke für das Unternehmen existenzgefährdend, weshalb es außer Vollzug gesetzt werden müsse.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter folgten der Antragstellerin nicht. Es dränge sich auf, dass die Belastung der Wohnbevölkerung in einem allgemeinen Wohngebiet, das zudem unmittelbar an den Außenbereich angrenze, mit Fahrzeuglärm durch Schwerlastverkehr, der weder für ein allgemeines Wohngebiet noch für eine (privilegierte) Außenbereichsnutzung typisch sei, grundsätzlich jenseits dessen liege, was billigerweise – jedenfalls zur Nachtzeit – zumutbar sei. Die Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin seien nachvollziehbar und verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Auch dem Gericht erschließe sich nicht, weshalb leere Lastkraftwagen in der Nachtzeit vom Betriebsgelände der Antragstellerin abfahren oder dieses anfahren müssten. Gleiches gelte für deren Tankfahrzeuge („40-Tonner“). Es sei von der Antragstellerin bislang – trotz konkreter Nachfrage der Antragsgegnerin – nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Tankfahrzeuge nicht vor 22:00 Uhr beladen und (nötigenfalls) außerhalb des Betriebsgeländes abgestellt werden könnten. Angesichts der technischen Möglichkeiten (z. B. Kühlsysteme oder ähnliche Einrichtungen) sowie der regelmäßig nicht kalkulierbaren verkehrsbedingten Verzögerungen bei den Transportzeiten sei der bloße Hinweis der Antragstellerin auf Gärprozesse der geladenen Fracht und eine „Explosionsgefahr“ nicht ausreichend, um einen überwiegenden Belang des Unternehmens darzulegen. Mit Blick hierauf dürfte – so die Verwaltungsrichter weiter – das Interesse des Unternehmens in einer unveränderten Beibehaltung der Betriebsabläufe liegen. Dieses Interesse habe aber angesichts der besonders schützenswerten Nachtruhe der Wohnbevölkerung ermessensfehlerfrei von der Antragsgegnerin weniger stark gewichtet werden dürften. Eine existenzgefährdende Wirkung für die Antragstellerin erschließe sich nicht. Vielmehr erscheine eine Anpassung der Betriebsabläufe möglich.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. November 2018, 5 L 1092/18.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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