| Verwaltungsgericht Koblenz

Lebensmittelmärkte in Waldböckelheim dürfen derzeit gebaut werden

Pressemitteilung Nr. 9/2019

Die Ortsgemeinde Waldböckelheim plant seit Jahren die Ausweisung von zwei Sondergebieten für Lebensmittelmärkte an der B 41. Im Planaufstellungsverfahren brachte die antragstellende Stadt Bad Sobernheim rechtliche Einwände vor; trotzdem erteilte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach der beigeladenen Projektentwicklungsgesellschaft am 2. Oktober 2018 eine Baugenehmigung für zwei Lebensmittelmärkte mit 1.562 m² bzw. 1.004 m² Verkaufsfläche. Der zu diesem Zeitpunkt bereits vom Ortsgemeinderat beschlossene Bebauungsplan „Am Sponheimer Ring“ trat hingegen erst am 20. Dezember 2018 in Kraft. Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit dem Hinweis auf die Unwirksamkeit des sich damals noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Durch die Planung der Gemeinde Waldböckelheim sei mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für ihre zentralen Versorgungsbereiche zu rechnen. Dies nehme die Rechtsprechung ab einem zu erwartenden Kaufkraftabfluss von 10 % an. Ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten lasse bei einer Verwirklichung der Planung einen Kaufkraftabfluss von 29 – 40 % befürchten. Überdies leide der Bebauungsplan an weiteren Fehlern, die zu seiner Nichtigkeit führten. Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach und die beigeladene Projektentwicklungsgesellschaft sind diesen Bedenken entgegengetreten und verweisen auf von der Gemeinde Waldböckelheim eingeholte Gutachten, wonach mit deutlich geringeren Kaufkraftabflüssen zu rechnen sei.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die geplanten Lebensmittelmärkte dürften derzeit gebaut werden, so die Koblenzer Richter. Denn es spreche vieles für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil die Vorhaben mit den Festsetzungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplanes „Am Sponheimer Ring“ vereinbar seien. Dieser sei auch nicht offensichtlich unwirksam. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung sei grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes auszugehen. Gleiches gelte, wenn die Baugenehmigung – wie hier der Fall – auf einen in der Planaufstellung befindlichen Bebauungsplan gestützt worden sei und dieser danach unverändert zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werde. Vom Gericht zu berücksichtigen seien offensichtliche Fehler, die zu dessen Unwirksamkeit führten. Solche Fehler konnten die Richter nicht erkennen. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das kommunale Abstimmungsgebot bzw. das landesplanerische Nichtbeeinträchtigungsgebot vor. Die Gemeinde Waldböckelheim habe sich bei ihrer Planaufstellung auf ein Gutachten stützen dürfen, wonach bei einer „Worst-Case Betrachtung“ mit einem Kaufkraftabfluss für die Innenstadt der Antragstellerin von 8 % und an den sonstigen Standorten von einer Umverteilungsquote bis zu 10 % des derzeitigen Umsatzes zu rechnen sei. Selbst bei der Annahme einer offenen Rechtslage sei im Rahmen einer Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin zu werten, dass sich das Vorhaben derzeit lediglich in der Bauphase befinde und selbst bei einer Nutzung der neuen Märkte in den kommenden Monaten anfangs nicht von einem massiven und nachhaltigen Kaufkraftabfluss zu Lasten der zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen sei. Zudem habe die Antragstellerin – trotz ihrer Ankündigung – bislang kein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angestrengt, obwohl dieser bereits vor drei Monaten in Kraft getreten sei.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 13. März 2019, 4 L 1310/18.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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