Der Landkreis Mayen-Koblenz hat Anspruch auf die Bewilligung von Zuweisungen aus Mitteln des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils rund 2,5 Millionen Euro. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der klagende Landkreis nimmt seit dem Jahr 2012 am Entschuldungsprogramm
KEF-RP teil, das auf die Reduzierung kommunaler Liquiditätskredite abzielt. Der jährliche Zuweisungsbetrag des Landes aus dem KEF-RP beträgt 2.586.705,- €. Die Laufzeit des Programms ist bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehen. Es endet vorzeitig, sofern der Kreditbestand der teilnehmenden Kommune nur noch ein Drittel des anfänglichen Kreditvolumens beträgt, es sei denn, es ist ausnahmsweise mit einem unmittelbaren Wiederanstieg des Kreditbestands zu rechnen.
Bis einschließlich 2021 erhielt der Kläger jährlich die vereinbarte Zuweisung. Die Anträge auf Mittelzuweisung für die Jahre 2022 und 2023 lehnte der Beklagte dagegen ab. Am 31. Dezember 2021 habe der Landkreis nur noch über Liquiditätskredite in Höhe von insgesamt 15.717.830,- € verfügt. Dies sei weniger als ein Drittel seines maßgeblichen anfänglichen Kreditbestands zum 31. Dezember 2009. Das Entschuldungsprogramm sei deshalb beendet.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei mit einem unmittelbaren Wiederanstieg der Kredite durch die Erfüllung von Pflichtaufgaben im Rahmen des ÖPNV und insbesondere des Schülerverkehrs zu rechnen. Deshalb sei der KEF-RP nicht vorzeitig beendet und er habe Anspruch auf Zuweisungen für die Jahre 2022 und 2023. Das beklagte Land meint dagegen, der Wiederanstieg des Bestands an Liquiditätskrediten sei nicht zu berücksichtigen. Er beruhe auf einer Kostensteigerung im Bereich der Schülerbeförderung, die weder sachlich noch zeitlich mit dem Ereignis verknüpft sei, das zum Abbau der Kredite unter die Drittelgrenze geführt habe. Für den Ausgleich der Kostensteigerung sei der KEF-RP deshalb nicht gedacht.
Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage hatte Erfolg.
Der KEF-RP sei nicht vorzeitig geendet, so die Koblenzer Richter. Der Landkreis habe deshalb einen Anspruch auf Mittelzuweisungen für die Jahre 2022 und 2023. Es sei nach Unterschreitung der Drittelgrenze im Jahr 2021 ein unmittelbarer Wiederanstieg der Liquiditätskredite absehbar gewesen. Dabei komme es nach dem Konsolidierungsvertrag nicht darauf an, was den Wiederanstieg der Verschuldung des Klägers verursacht habe. Der unmittelbare Wiederanstieg müsse nach den maßgeblichen Regelungen nur „absehbar“ sein, was eine rein zeitlich-prognostische Wertung, jedoch keine sachliche Verknüpfung verlange. Nach Sinn und Zweck der Konsolidierungsvereinbarung seien Neuverschuldungen nach Beginn des Programms zu berücksichtigen. Der zu Beginn festgestellte Liquiditätsbestand bilde nur die rein rechnerische Bezugsgröße, ohne dass es auf die konkrete innere Zusammensetzung der Liquiditätskredite ankomme. Andernfalls bliebe die Dynamik kommunaler Haushaltswirtschaft außer Betracht, die durch ständiges Auslaufen und die Wiederaufnahme von Liquiditätskrediten geprägt sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Januar 2025, 2 K 600/23.KO)
Die Entscheidung 2 K 600/23.KO kann hier abgerufen werden.
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