Ein vor dem Verwaltungsgericht Koblenz anhängiger Rechtsstreit um die Finanzierung eines Kita-Neubaus in Langenlonsheim endete mit einem Vergleich. Der Landkreis Bad Kreuznach verpflichtete sich gegenüber der Ortsgemeinde, die bereits bewilligte Zuwendungssumme auf insgesamt rund 10 % der Gesamtkosten zu verdoppeln.
Der Neubau einer Kindertagesstätte in Langenlonsheim war aufgrund der Schließung des ortsansässigen katholischen Kindergartens erforderlich geworden. Zur Deckung des bestehenden und stetig wachsenden Bedarfs entschloss sich die Ortsgemeinde, eine neue kommunale Kindertagesstätte zu errichten. Drei der insgesamt fünf Gruppen sind für Kinder unter drei Jahren (U3-Gruppen) vorgesehen. Die Kostenlast für die neue Kita wurde auf insgesamt rund 2,6 Millionen € geschätzt, wobei das Land den Neubau mit 305.000 € bezuschusste. Darüber hinaus beantragte die Ortsgemeinde Zuwendungen des Landkreises, die dieser entsprechend einer Richtlinie in Höhe von 134.250 € (44.250 € je neuer U3-Gruppe) gewährte. Vor dem Jahr 2014 war die maximale Fördersumme des Kreises noch doppelt so hoch gewesen. Diese Förderpraxis war jedoch von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wegen der Haushaltssituation des Landkreises beanstandet worden. Die Ortsgemeinde Langenlonsheim hielt die bewilligte Förderung für die neue Kita für völlig unzureichend und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht.
In der mündlichen Verhandlung wiesen die Koblenzer Verwaltungsrichter unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz darauf hin, der Landkreis sei für die bedarfsgerechte Sicherstellung von Kita-Plätzen verantwortlich. Angesichts dessen könne die Finanzkraft des Landkreises für die Festlegung der angemessenen Beteiligung keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Eine Zuwendung in Höhe von lediglich 5 % der Kosten sei zu gering. In der Folge nahmen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 4. Februar 2019 an, wonach der Landkreis über die bereits bewilligte Zuwendung hinaus nochmals 134.250 € an die Ortsgemeinde Langenlonsheim zahlen wird.
(Verwaltungsgericht Koblenz, 3 K 489/18.KO)
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