Die Klägerin betreibt zwei Seniorenzentren, in denen sie Appartements für betreutes Wohnen anbietet. Alle Wohnungen in den Einrichtungen sind mit Brandmeldern versehen, die im Zeitraum von Juni bis November 2014 in fünf Fällen auslösten. Ursache war nach den Brandberichten jeweils eine starke Rauchentwicklung, die durch angebranntes Essen auf einem sich in Betrieb befindlichen Herd oder durch verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurde. In drei Fällen hatten die jeweiligen Bewohner ihr Appartement bzw. den Raum verlassen, in einem Fall war die Bewohnerin eingeschlafen. Nach der Alarmierung schalteten Mitarbeiter der Senioreneinrichtung die Geräte aus und öffneten danach die Fenster, um zu lüften. Hierdurch zog der Rauch ab. Allerdings rückte stets die Bad Kreuznacher Feuerwehr in unterschiedlicher Mannschaftsstärke aus. Am Einsatzort setzten Angehörige der Feuerwehr lediglich die ausgelöste Brandmeldeanlage zurück, um deren Funktionalität auch zukünftig zu gewährleisten. Die Stadt Bad Kreuznach verlangte von der Betreiberin der Senioreneinrichtung für jeden der fünf Feuerwehreinsätze 601,14 €. Zur Begründung führte sie aus, die Kostenpauschale bei einem Fehlalarm betrage ausweislich ihrer Feuerwehrsatzung 597,64 € und die Zustellungskosten machten 3,50 € aus. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Sämtliche fünf Kostenbescheide, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, seien rechtswidrig. Nach den rechtlichen Grundlagen könnten Kosten erhoben werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei aber bei den vorliegenden Feuerwehreinsätzen nicht der Fall gewesen. Unbeaufsichtigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster, die sich verfangen hätten, könnten ohne Eingriff in den Geschehensablauf zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen. Hierdurch könnten ältere oder gebrechliche Menschen in ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden. Zudem sei es nicht ausgeschlossen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brandereignis in einem Zimmer kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage auslöse, sei gerade deren bestimmungsgemäße Funktion. Daher habe kein Fehlalarm vorgelegen.
Überdies könne nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Kommune einen Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung regeln und hierfür Pauschalbeträge festsetzen. Allerdings müsse sich die Höhe dieser Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten. Die Kalkulation der Pauschale in Höhe von 597,64 € beruhe nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der Feuerwehr, sondern orientiere sich an allgemeinen Alarmierungsplänen, wonach je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. Von daher sei die Pauschalierung schon nicht methodisch fehlerfrei erfolgt. Hinzu komme, dass in den hier vorliegenden Fällen stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten ausgerückt seien. Angesichts dessen sei die in der Feuerwehrsatzung festgelegte Pauschale nicht mit dem Kostendeckungsprinzip zu vereinbaren, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führe.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Januar 2018, 3 K 376/17.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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