Das Verwaltungsgericht Koblenz hat zwei Musterklagen gegen wiederkehrende Ausbaubeiträge in der Stadt Zell/Mosel abgewiesen. Die Kläger wandten sich gegen die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen in der Stadt Zell/Mosel aufgrund der neuen Beitragssatzung vom 20. Dezember 2016. Die zuvor geltende Beitragssatzung vom 20. November 2014 teilte das Stadtgebiet in drei Abrechnungseinheiten auf: Abrechnungseinheit 1 Stadt Zell/Mosel mit Merl, Abrechnungseinheit 2 Stadtteil Zell-Kaimt und Abrechnungseinheit 3 Stadtteil Zell-Barl. In der ursprünglichen Ausbaubeitragssatzung über wiederkehrende Beiträge war die Stadt Zell/Mosel mit den Stadtteilen Kaimt, Barl, Merl und Zell-Stadt lediglich zu einer einzigen Abrechnungseinheit zusammengefasst worden, was nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprach und in einigen Klageverfahren vom Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beanstandet worden war. Mit der neuen Beitragssatzung vom 20. Dezember 2016 wurde unter Beibehaltung der Abrechnungseinheiten 1 (Stadt Zell/Mosel mit Merl) und 2 (Stadtteil Zell-Kaimt) die frühere Abrechnungseinheit 3 (Stadtteil Zell-Barl) in drei Abrechnungseinheiten (Nrn. 3 bis 5) aufgeteilt, wobei die Kläger mit ihren Grundstücken im neuen Abrechnungsgebiet 3 (Wohngebiet Barl I und Barl II) liegen. Ab 1. Januar 2017 sollten erstmals Ausbaumaßnahmen in diesem Abrechnungsgebiet 3 stattfinden.
Die Kläger vertraten die Auffassung, die beitragsrechtliche Aufteilung des früheren Abrechnungsgebietes 3 (Stadtteil Barl) in drei neue Abrechnungsgebiete sei rechtswidrig und belaste sie unangemessen. Zudem sei für die auszubauenden Straßen ein Vollausbau nicht erforderlich und dem Stadtrat hätten bei seinem Ausbaubeschluss keine ausreichenden Informationen zur Erforderlichkeit vorgelegen. Die Beklagte war der Auffassung, dass der Vollausbau bei einem Alter der Straßen von mehr als 40 Jahren zulässig und im Hinblick auf die Feststellungen der städtischen Techniker auch erforderlich sei. Eine etwa unterlassene Straßenunterhaltung könne ihr nicht entgegengehalten werden.
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide für das Jahr 2017 seien rechtmäßig, urteilte das Koblenzer Gericht. Die Ausbaubeitragssatzung halte sich mit der Bildung des neuen Abrechnungsgebietes 3 (Wohngebiet Barl I und Barl II) in dem vom Gesetz eröffneten Rahmen und sei nicht zu beanstanden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den wiederkehrenden Beiträgen in Rheinland-Pfalz lege gerade nahe, dass das benachbarte Gewerbegebiet (Abrechnungseinheit 4) mit großflächigem Einzelhandel wegen des zu erwartenden strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwands von dem hiesigen Gebiet abgetrennt werde. Auch erscheine die Aufteilung in die Gebiete Barl I und II (Abrechnungseinheit 3) und Barl III (Abrechnungseinheit 5) nicht sachwidrig. Diese Gebiete seien durch die nicht beitragsfähige Barlstraße und einen mehr als 30 m breiten, baumbestandenen Grünstreifen getrennt und es gebe keine besonderen Verkehrsbeziehungen zwischen diesen Gebieten. Der Kreisrechtsausschuss habe darüber hinaus zutreffend dargelegt, dass für die Eichenstraße und die Buchenstraße, die ausgebaut werden sollten, die Voraussetzung für eine Erneuerung vorlägen. Der beklagten Stadt und damit dem beschließenden Stadtrat stehe insoweit ein Einschätzungsermessen zu, das sich an der üblichen Nutzungsdauer der Einrichtung orientiere. Jedenfalls bei über 40 Jahre alten und der Verbindung der Straßen in einem Wohngebiet dienenden Verkehrsanlagen sei nach allgemeinen Erfahrungen die Nutzungsdauer abgelaufen. Auch im Übrigen sei die Veranlagung nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 2. August 2018, 4 K 916/17.KO und 4 K 1173/17.KO).
Die Entscheidung 4 K 916/17.KO kann hier abgerufen werden.
Die Entscheidung 4 K 1173/17.KO kann hier abgerufen werden.
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