| Verwaltungsgericht Koblenz

Klage gegen Landratswahl im Kreis Birkenfeld abgewiesen

Pressemitteilung Nr. 31/2019

Die Klage einer Mitbewerberin gegen die Landratswahl im Landkreis Birkenfeld blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos.

Am 26. August 2018 fand im Landkreis Birkenfeld die Wahl zur Landrätin bzw. zum Landrat statt. Hierzu war die Klägerin nicht zugelassen worden, weil sie anstelle der gesetzlich geforderten 220 nur 4 Unterstützungsunterschriften beigebracht hatte. Gegen die entsprechende Entscheidung des Kreiswahlausschusses war die Klägerin bereits im Juli 2018 im Wege des Eilrechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Koblenz vorgegangen, ihr Antrag war allerdings ohne Erfolg geblieben.

Nach Durchführung der Wahl erhob die Klägerin Einspruch gegen deren Gültigkeit. Den Einspruch wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zurück. Daraufhin wandte sich die Klägerin erneut – nunmehr mittels Klage – an das Verwaltungsgericht Koblenz. Als Beklagte benannte sie sowohl das Land Rheinland-Pfalz als auch den Landkreis Birkenfeld. Zur Begründung brachte sie vor, die geringe Zahl an Unter­stützungsunterschriften beruhe allein auf einer fehlerhaften Organisation durch die Wahlvorbereitungsorgane. Die von diesen zur Verfügung gestellten Formblätter für die Unterstützungsunterschriften hätten keine Datenschutzerklärung enthalten. Dies habe viele Bürger, die angesichts der kurz zuvor eingeführten Datenschutz-Grundverordnung verunsichert gewesen seien, von einer Unterschriftsleistung abgehalten. Wären die Unterschriftsformulare datenschutzkonform gewesen, hätte sie die erforderlichen 220 Unterstützungsunterschriften bekommen.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter teilten diese Auffassung nicht und wiesen die Klage ab. Soweit sie sich gegen das Land richte, sei sie zwar zulässig, könne aber in der Sache keinen Erfolg haben. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin einen Ver­stoß gegen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung unterstelle, handele es sich hierbei jedenfalls nicht um einen erheblichen Wahlfehler, der sich auf das Er­gebnis der Landratswahl hätte auswirken können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die erforderlichen 220 Unterschriften erhalten hätte, wenn auf dem Formular ein datenschutzrechtlicher Hinweis abgedruckt gewesen wäre. Dies erscheine angesichts der großen Differenz zwischen notwendigen und abgegebenen Unterschriften (220 zu 4) ausgeschlossen. Dies umso mehr, als die Klägerin keine konkreten Namen potentieller Unterstützer genannt habe. Überdies sei auch der Schluss nicht zwingend, dass sich Wahlberechtigte wegen eines fehlenden Datenschutzhinweises von der Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte hätten abhalten lassen.

Die Klage gegen den Landkreis sei bereits unzulässig. Für die begehrte Ungültigkeitserklärung der Wahl sowie die Anordnung einer Wiederholungswahl sei allein das Land zuständig, das die Wahlaufsicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wahrnehme.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. September 2019, 3 K 191/19.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

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