Ein St. Goarshausener Bürger scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz mit seiner Klage auf Ungültigerklärung der Stadtratswahl, weil er es unterlassen hat, vor Erhebung der Klage das gesetzlich vorgeschriebene behördliche Wahlprüfungsverfahren einzuleiten. Angesichts dessen sei die Klage bereits unzulässig und es erübrige sich eine inhaltliche Prüfung des Vorliegens von Wahlfehlern, urteilten die Koblenzer Richter.
Im Vorfeld der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 hatte sich in der Stadt St. Goarshausen eine Wählergruppe gebildet, die in einer Wahlberechtigtenversammlung am 15. März 2019 einen Wahlvorschlag (Liste) für die Stadtratswahl aufstellte. Hiergegen brachte der Kläger bei der Kommunalaufsicht mehrere Einwände vor, insbesondere rügte er eine fehlerhafte Einladung zur Versammlung und Verstöße gegen den Grundsatz der geheimen Wahl. Der Wahlausschuss ließ die Liste, die zugleich den einzigen Wahlvorschlag darstellte, gleichwohl zur Wahl zu. Daraufhin stellte der Kläger kurz vor der Wahl einen gerichtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Zulassung des Wahlvorschlags für die Stadtratswahl zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22. Mai 2019 ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 17/2019 des Verwaltungsgerichts Koblenz).
Die nunmehr entschiedene Klage, gerichtet gegen den Wahlausschuss der Stadt St. Goarshausen und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landrat des Rhein-Lahn-Kreises als Kommunalaufsicht, erhob der Kläger ebenfalls bereits vor Durchführung der Stadtratswahl. Von einem Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl sah er ab. Diesen zeitlichen Ablauf habe er bewusst gewählt, um den Eindruck zu vermeiden, er gehe gegen ein ihm eventuell nicht passendes Wahlergebnis vor, so der Kläger. Zudem hätten sich nach der Wahl keine neuen Hinweise oder Erkenntnisse ergeben, die er noch zusätzlich hätte anführen können. Da die Beklagten schon vor der Wahl das Gesetz nicht beachtet hätten, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass sie einen nachträglich erhobenen Einspruch anders behandeln würden.
Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Zunächst sei der Wahlausschuss der Stadt nicht der richtige Klagegegner, weil er nicht berechtigt sei, eine Stadtratswahl nachträglich für ungültig zu erklären. Dieses Recht stehe allein der Kreisverwaltung als untere staatliche Verwaltungsbehörde zu. Soweit der Kläger seine Klage insoweit zutreffend auch gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichtet habe, handele sich hierbei zwar um den richtigen Klagegegner, die Klage sei aber unabhängig davon wegen der Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften unzulässig. Nach dem Kommunalwahlgesetz müsse die Ungültigkeit einer Wahl innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses mittels Einspruch geltend gemacht werden. Sodann finde ein behördliches Wahlprüfungsverfahren statt, das Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht sei. Ein Wahlprüfungsverfahren habe der Kläger aber gar nicht erst in Gang gesetzt. Der Umstand, dass er bereits vor der Wahl Klage erhoben hat, rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Einhaltung des vorgeschriebenen Einspruchsverfahrens stehe nicht im Belieben des einzelnen Wahlberechtigten. Soweit der Kläger meine, die Behörden würden nach der Wahl nicht anders entscheiden als vor der Wahl, setze er seine Meinung über die Effektivität eines nachträglichen Einspruchsverfahrens an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers. Die Klage könne auch nicht zugleich als Einspruch gewertet werden, weil der Kläger auf ein behördliches Wahlprüfungsverfahren bewusst verzichtet habe. Zwar könne die Aufsichtsbehörde ein Wahlprüfungsverfahren auch von Amts wegen einleiten, darauf habe der Kläger als einzelner Bürger aber keinen Anspruch.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. März 2020, 3 K 567/19.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
Unter der Adresse www.jm.rlp.de im Bereich Service steht Ihnen auch ein Newsmailer zur Verfügung.