Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Taxiunternehmerin abgewiesen, mit der diese für das Gebiet der beklagten Stadt Neuwied eine Erhöhung der Taxentarife durchsetzen wollte. Ihren entsprechenden Antrag begründete die Klägerin gegenüber der Beklagten mit dem Hinweis auf dauernde Kostensteigerungen sowie einem geringer werdenden Fahrgastaufkommen. Nach vorheriger Anhörung des Verbands des Verkehrsgewerbes e. V., der Industrie- und Handelskammer sowie aller Inhaber von Taxenkonzessionen lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine – nach 2015 – erneute Tariferhöhung könne den Fahrgästen nicht zugemutet werden. Auch der weitere Anstieg des Mindestlohns um 34 Cent pro Stunde ab dem 1. Januar 2017 rechtfertige die Erhöhung nicht, zumal die Betriebs- und Kraftstoffkosten konstant geblieben seien. Zudem sei eine Verlagerung zu Gunsten des Mietwagenverkehrs zu befürchten. Insbesondere kleine Taxiunternehmen mit wenig Personal, die im Tarifgebiet der Beklagten die Mehrheit bildeten, würden durch eine Tariferhöhung besonders schwer betroffen.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die festgesetzten Tarife zu erhöhen. Mit den derzeitigen Tarifen könne angesichts der gestiegenen Kosten allenfalls bei Beschäftigung von Schwarzarbeitern kostendeckend gewirtschaftet werden. Die Beklagte habe zudem auf unzureichender Tatsachengrundlage entschieden. Es sei hier die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erhöhung der Taxentarife im Gebiet der Beklagten, urteilte das Koblenzer Gericht. Ein solcher Anspruch komme nur in Betracht, wenn der Verordnungsgeber trotz zwingenden Handlungsbedarfs untätig bleibe. Dabei stehe ihm ein weiter Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu. Solange der Verordnungsgeber willkürfrei handele, scheide ein gerichtliches Einschreiten aus. Die demnach maßgebliche Willkürgrenze sei hier nicht überschritten. Nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen habe die Beklagte die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals sowie der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Außerdem seien die berechtigten Gewinninteressen der Taxiunternehmer mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang zu bringen. Unter Berücksichtigung dessen sei die Nichtanhebung der Tarife derzeit nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der durchschnittliche, in ihrem Gebiet tätige Taxiunternehmer durchaus kostendeckend wirtschaften könne. Dabei komme es nicht auf die wirtschaftliche Lage einzelner Unternehmer – wie der Klägerin – an. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es obliege allein dem Verordnungsgeber, welche tatsächlichen Ermittlungen oder betriebswirtschaftlichen Überlegungen er anstelle. Er müsse sich lediglich in die Lage versetzen, anhand der herangezogenen Unterlagen eine prognostische Gesamtwirtschaftlichkeitsprognose hinsichtlich aller betroffenen Unternehmen stellen zu können. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall hinreichend beachtet.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 2017, 5 K 773/17.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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