Die Klage eines Polizeibeamten auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Der Kläger konnte den Zugang eines fristgerechten Widerspruchs beim Beklagten nicht nachweisen.
Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde der Kläger im Jahr 2012 zum Polizeikommissar ernannt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf der Grundlage seines Lebensalters festgesetzt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Art der Besoldung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung unionsrechtswidrig und daher grundsätzlich geeignet war, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Allerdings ist am 1. Juli 2013 ein neues – nicht mehr an das Lebensalter anknüpfendes – Besoldungsrecht in Kraft getreten. Deshalb bestanden Ansprüche auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nur bis einschließlich Juni 2013. Diese mussten zudem aufgrund einer Ausschlussfrist spätestens bis zum 31. Juli 2013 geltend gemacht werden. Die Beteiligten stritten vor dem Verwaltungsgericht darüber, ob der Kläger den zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Widerspruch bereits am 2. Januar 2013 oder erst am 10. November 2014 und damit verspätet erhoben hat. Zum Nachweis der Widerspruchserhebung am 2. Januar 2013 legte der Kläger dem Gericht einen Fax-Sendebericht vor, der unter anderem folgende Eintragungen enthielt: „übermittelte Seiten: 000/001, Dauer der Übertragung: 00:00:00, ,BES‘.“.
Der Kläger hielt den von ihm vorgelegten Sendebericht für einen ausreichenden Nachweis über den Zugang am 2. Januar 2013. Selbst wenn sein Widerspruch aufgrund von Übertragungsfehlern tatsächlich nicht beim Beklagten eingegangen sei, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei allein Sache des Beklagten, das Empfangsgerät funktionsgerecht zu halten. Versäume er dies, so müsse der Kläger aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes so behandelt werden, als habe er fristgerecht Widerspruch erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Koblenzer Verwaltungsrichter sahen eine fristgerechte Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs durch den Kläger als nicht nachgewiesen an. Grundvoraussetzung für den Nachweis des Zugangs eines Schriftstücks per Fax sei die Vorlage eines Fax-Sendeberichts mit „OK-Vermerk“. Zwar beweise ein solcher noch nicht den Zugang der Sendung, belege aber immerhin das Zustandekommen einer Verbindung und löse damit eine sekundäre Darlegungslast des Empfängers aus. Der vom Kläger vorgelegte Sendebericht genüge aber schon diesen Anforderungen nicht. Vielmehr ließen die Vermerke „übermittelte Seiten: 000/001, Dauer der Übertragung: 00:00:00, ,BES‘.“ darauf schließen, dass bei dem Versuch der Herstellung einer Faxverbindung der Anschluss besetzt gewesen sei und daher keine Verbindung habe aufgebaut werden können. In dieser Konstellation sei der Nachweis des Zugangs von vornherein ausgeschlossen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14. Dezember 2018, 5 K 398/18.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
Der oben dargestellte Fall war Teil einer Reihe ähnlich gelagerter Verfahren, mit denen sich das Verwaltungsgericht in den letzten Monaten zu beschäftigen hatte. Problematisch war jeweils die Frage des fristgerechten Zugangs eines Widerspruchs. Soweit der Zugang eines Schreibens oder zumindest die Herstellung einer Fax-Verbindung – etwa durch Vorlage eines Sendeberichts mit „OK-Vermerk“ – nachgewiesen werden konnte, sagte das beklagte Land die Auszahlung der Entschädigungssumme zu. Sonstige Klagen wurden zurückgenommen.
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