Ein Winzerbetrieb beantragte bei der Kreisverwaltung des Landkreises Cochem-Zell eine Zuwendung für die Wiederbepflanzung einer brachliegenden, aus drei Flurstücken bestehenden Fläche und gab an, es handele sich hierbei um eine Steillage, auf der Roter Riesling angebaut werden solle. Entsprechend diesem Antrag bewilligte der Landkreis einen Vorschuss in Höhe von 4.271,20 € unter dem Vorbehalt einer beanstandungslosen Endkontrolle. Am 1. Dezember 2016 meldete der Weinbaubetrieb die Fertigstellung der Bepflanzung. Anlässlich einer Kontrolle stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Mindestzeilenbreite lediglich 160 cm statt der geforderten 180 cm beträgt und eine Teilfläche von 107 m² nicht bepflanzt worden ist. Mit Bescheid vom 30. April 2017 forderte die Kreisverwaltung den Vorschuss in Höhe von 4.271,20 € wegen der Unterschreitung der Mindestzeilenbreite zurück und lehnte die Gewährung einer Beihilfe ab. Hiergegen erhob der Winzerbetrieb Widerspruch mit dem Hinweis, die Versuchssorte „Roter Riesling“ sei nur bei einigen wenigen Rebenzüchtern im Angebot. Sein Lieferant habe die bestellten und zugesagten Mengen nicht liefern können. Die fehlenden 250 Reben habe er im Frühjahr 2017 bezogen und gepflanzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 hob der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell den angegriffenen Bescheid teilweise auf und meinte, über den Antrag müsse neu entschieden werden.
Die daraufhin von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz erhobene Beanstandungsklage hatte Erfolg. Der Widerspruchsbescheid, so die Koblenzer Richter, sei rechtswidrig. Die Kreisverwaltung habe zu Recht den Vorschuss in Höhe von 4.271,20 € zurückgefordert und die Gewährung einer Beihilfe abgelehnt. Diese ergebe sich nämlich aus der Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 21. Dezember 2009. Diese Verordnung sehe vor, dass der zuständigen Behörde spätestens zum 31. Dezember des Pflanzjahres die Fertigstellungsmeldung vorzulegen sei. Andernfalls trete ein Förderausschluss ein. Der Winzerbetrieb habe die Fördermaßnahme nicht im maßgeblichen Pflanzjahr 2016 fertig gestellt. Ein Teil der Fläche (107 m²) sei entgegen seiner Meldung zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bepflanzt gewesen. Von daher sei die beantragte Beihilfe abzulehnen gewesen. Über diese Rechtsfolge sei der Winzerbetrieb im Übrigen belehrt gewesen. In dem von ihm verwendeten Antragsformular sei darauf verwiesen worden, dass alle Reben zum Ende des Jahres gepflanzt sein müssten. Zudem liege auch kein Härtefall vor, wie er bspw. bei einer Naturkatastrophe gegeben sein könne. Die hier vorliegende Leistungsstörung in der vertraglichen Beziehung zwischen dem Weinbaubetrieb und seinem Lieferanten sei mit einem solchen Fall nicht vergleichbar.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Juni 2018, 5 K 1370/17.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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