Die Stadtentwicklungsgesellschaft Herdorf GmbH & Co. KG und der Bürgermeister der Stadt Herdorf haben keinen Anspruch darauf, dass Äußerungen im Prüfbericht des Gemeindeprüfungsamts der Kreisverwaltung Altenkirchen widerrufen werden. Eine entsprechende Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.
Auf Grundlage eines Beschlusses des Stadtrats vom 22. November 2017 gründete die Stadt Herdorf die Stadtentwicklungsgesellschaft Herdorf GmbH & Co. KG (im Folgenden: Stadtentwicklungsgesellschaft) sowie deren Komplementärin, die Kommunale Immobilien Herdorf Verwaltungs-GmbH. In der Folge errichtete die Stadtentwicklungsgesellschaft eine Sporthalle. Hierfür wurde ihr von der Stadt Herdorf ein Darlehen in Höhe von 2 Mio. € gewährt. Die Stadtentwicklungsgesellschaft vermietet die Halle gegen Entgelt unter anderem an die Stadt Herdorf. Sportfördermittel nach dem Sportstättenförderungsgesetz wurden im Zusammenhang mit dem Bau der Sporthalle nicht beantragt. Im April 2020 übersandte das Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Altenkirchen der Stadtentwicklungsgesellschaft die vorläufigen Ergebnisse einer Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung und derjenigen ihrer Komplementärin in den Jahren 2017 bis 2019. Die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf erhielt eine Kopie der Prüfungsergebnisse. Nachdem die Stadtentwicklungsgesellschaft und der Stadtbürgermeister die Kreisverwaltung vergeblich dazu aufgefordert hatten, Äußerungen aus dem streitbefangenen Bericht bis zum 27. August 2021 zu widerrufen und abzuändern, erhoben sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Stadtentwicklungsgesellschaft, so die Koblenzer Richter, sei schon nicht klagebefugt, da sie durch den Bericht des Gemeindeprüfungsamts nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Ferner seien hierdurch auch keine organschaftlichen Rechte des Stadtbürgermeisters betroffen. Solche stünden ihm nur im (Innen-)Verhältnis zu anderen Organen oder Organteilen der Stadt Herdorf zu.
Soweit der Stadtbürgermeister als natürliche Person gegen die Äußerungen im Prüfbericht vorgehe, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Den Widerruf einer Äußerung des Gemeindeprüfungsamts könne er nur verlangen, wenn durch eine unwahre Tatsachenbehauptung seine subjektiven Rechte verletzt worden seien. Dies sei indes nicht der Fall. Die Feststellung im Prüfbericht, von Seiten der Stadt Herdorf seien keine Bemühungen zur Gewährung von Fördermitteln nach dem Sportförderungsgesetz bzw. den Sportförderungsrichtlinien zu erkennen und aufgrund der gewählten Rechtsform sei eine solche Förderung ausgeschlossen gewesen, führe zu keiner Rechtsverletzung des Stadtbürgermeisters. Die Entscheidung, die Stadtentwicklungsgesellschaft zu gründen, habe der Herdorfer Stadtrat als Kollegialorgan getroffen. Von daher greife die Feststellung kein Verhalten auf, das in irgendeiner Weise dem Stadtbürgermeister zurechenbar sei. Allein deswegen sei insoweit eine Missachtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen. Auch die weiteren beanstandeten Aussagen im Prüfbericht, die rechtliche Bewertungen betreffend Zuständigkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf im Zusammenhang mit der Stadtentwicklungsgesellschaft sowie Handlungsempfehlungen zum Gegenstand hätten, rechtfertigten den beanspruchten Widerruf nicht. Hierbei handele es sich schon nicht um beweisbare Tatsachenbehauptungen. Abgesehen davon habe die Kreisverwaltung auch die gesetzlichen Grenzen ihres Prüfungsrechts gewahrt und das Gebot der Sachlichkeit beachtet. Die bemängelten Ausführungen seien weder sprachlich unangemessenen noch stellten sie einen persönlichen Angriff auf den Stadtbürgermeister dar. Dies gelte umso mehr, als die Kreisverwaltung die von dem Stadtbürgermeister im Anhörungsverfahren abgegebenen Gegendarstellungen in den Prüfbericht aufgenommen habe.
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2022, 1 K 807/21.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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