| Verwaltungsgericht Koblenz

Kein Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Bad Kreuznacher Abfallgebührenkalkulation

Pressemitteilung Nr. 38/2022

Den Einwänden des Klägers gegen die Kalkulation der Abfallgebühren im beklagten Landkreis Bad Kreuznach fehlt es an der für eine gerichtliche Überprüfung erforderlichen Substanz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage gegen die Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren ab.

Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Beklagten setzte für drei im Miteigentum des Klägers stehende Grundstücke Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2021 fest. Entsprechend der Abfallgebührensatzung sowie der Abfallsatzung erfolgte dies auf Basis der Zahl der Haushalte je Grundstück und der Abfallbehältergrößen. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch rügte der Kläger Fehler in der Gebührenkalkulation. Die Gebühren für einzelne Tonnengrößen fielen zu hoch aus, weil die Gesamtabfallmenge größer sei als vom Beklagten veranschlagt. Es komme zu Einnahmeausfällen, da Überfüllungen und Beistellungen infolge nicht ausreichend dimensionierter oder fehlender Tonnen auf manchen Grundstücken im Umfang von etwa 20 % der Gesamtmenge an Abfall gebührenfrei mit entsorgt würden. Er bezog sich dazu auf Beobachtungen einzelner Personen im Gebiet der Stadt Bad Kreuznach.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte keinen Erfolg. Die vom Beklagten für die Grundstücke des Klägers festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren seien rechtlich nicht zu beanstanden, so die Koblenzer Richter. Soweit der Kläger sich in Bezug auf die Höhe der Gebühren auf Fehler in der Gebührenkalkulation berufe, ergäben sich aus seinem Vorbringen keine Anhaltspunkte für Kalkulationsfehler, die sich erheblich auf die festgesetzten Gebühren auswirken könnten. Seine Behauptung, infolge der Veranschlagung einer zu niedrigen Gesamtabfallmenge in der Kalkulation seien die Gebührensätze zu hoch bemessen, sei nicht stichhaltig. Dem Vorbringen des Klägers ließen sich bereits keine Anhaltspunkte für den Ansatz einer zu niedrigen Gesamtabfallmenge entnehmen. Seine Einwände seien zu vage und stützten sich nicht auf verlässliche Belege. Im Übrigen seien sie zeitlich überholt, weil sie Zeiträume beträfen, die für die der maßgeblichen Abfallgebührensatzung zugrundeliegende Kalkulation nicht relevant seien. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, weshalb die in der Abfallgebührensatzung vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf Über- bzw. Fehlbefüllungen der Abfallgefäße nicht ausreichend seien sollten. Die angesetzten Werte zur Berechnung der Abfallbehältergrößen erschienen unter Berücksichtigung der vom Umweltbundesamt ermittelten und veröffentlichten Pro-Kopf-Abfallmengen auch ausreichend. Unabhängig davon führten die angeblichen Kalkulationsfehler jedenfalls selbst dann nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gebührenschuldner im gesamten Abrechnungsgebiet des Beklagten, wenn man die Schätzung des Klägers zugrunde legen würde, dass die Gebühren für die Kernstadt Bad Kreuznach um rund 20 % zu hoch kalkuliert seien. Bezogen auf das gesamte Abrechnungsgebiet des beklagten Landkreises ergebe sich selbst dann allenfalls eine nur unerhebliche Mehrbelastung von 4 %.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. September 2022, 4 K 196/22.KO).

Die Entscheidung 4 K 196/22.KO kann hier abgerufen werden.

 

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