Aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes folgt kein Anspruch darauf, Einsicht in ein im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholtes Gutachten zu nehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger begehrte Einsicht in die Akten eines bestimmten Strafverfahrens, in dem ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz abgeurteilt worden war. Auch die Vollstreckung des Urteils ist abgeschlossen. Im August 2018 bat der Kläger um Einsicht in die Akten, insbesondere um Kenntnis von den Ausführungen eines Gutachters des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erhalten. Dies lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft in Koblenz ab. Der daraufhin erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Auch die in der Folgezeit erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Denn das Landestransparenzgesetz, auf das der Kläger sein Begehren ausschließlich stütze, sei nicht anwendbar. Nach den einschlägigen Vorschriften hätten nämlich Spezialgesetze mit einem sachlich identischen Regelungsgehalt Vorrang vor den Regelungen des Landestransparenzgesetzes. In der Strafprozessordnung seien aber derartige speziellere Bestimmungen enthalten. Diese regelten die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren einer unbeteiligten Privatperson Auskünfte aus Verfahrensakten erteilt oder Akteneinsicht gewährt werden dürfe. Außerdem gelte das Landestransparenzgesetz für Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen. Die Staatsanwaltschaften seien aber, ohne selbst Gerichte zu sein, organisatorisch aus der Verwaltung herausgelöst und bei den Gerichten mit der Aufgabe errichtet, sich an Strafverfahren zu beteiligen und diese zu fördern. Da auch die Aufbewahrung von staatsanwaltlichen Ermittlungsakten dem Bereich der Strafrechtspflege zuzuordnen sei, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2020, 2 K 490/19.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
Unter der Adresse www.jm.rlp.de im Bereich Service steht Ihnen auch ein Newsmailer zur Verfügung.