Im Streit um die Erhebung eines Tourismusbeitrags in der Stadt Bad Kreuznach erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, nachdem das Gericht auf formelle Mängel des ergangenen Widerspruchsbescheids einerseits und eine teilweise Unzulässigkeit der Klage andererseits hingewiesen hatte.
Der Kläger, ein Gastwirt aus Bad Kreuznach, wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gegen die Heranziehung zu einem Tourismusbeitrag für das Jahr 2017. Der angegriffene Beitragsbescheid war von der Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH (GuT GmbH) erlassen worden. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine sogenannte Beliehene, die aufgrund einer Satzungsregelung anstelle der Stadt zur Erhebung der Tourismusbeiträge berechtigt ist. Seinen Widerspruch hatte der Kläger dementsprechend gegen die GuT GmbH gerichtet, der Stadtrechtsausschuss der Stadt Bad Kreuznach entschied das Widerspruchsverfahren jedoch im Verhältnis des Klägers zur Stadt selbst. Seine Klage erhob der Kläger sodann gegen die Stadt Bad Kreuznach.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2019 wies das Gericht darauf hin, dass eine Entscheidung in der Sache nur im Rechtsverhältnis des Klägers zur GuT GmbH ergehen könne. Folglich habe der Kläger die falsche Beklagte gewählt und der Widerspruchsbescheid sei im falschen Rechtsverhältnis ergangen. Vor diesem Hintergrund hob der Prozessbevollmächtigte der Stadt den Widerspruchsbescheid auf und die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Über die Kosten wurde eine einvernehmliche Regelung getroffen. Der Stadtrechtsausschuss kann nun erneut über den Widerspruch des Klägers – gegen die GuT GmbH – entscheiden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, 5 K 516/18.KO)
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