Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) des Landes Rheinland-Pfalz traf unter dem 18. Juni 2018 eine Organisationsverfügung, wonach die Grundschule Michaelschule Kirchen am Standort Kirchen-Herkersdorf aufgehoben und der Grundschulbezirk der Grundschule Michaelschule Kirchen „Auf dem Molzberg“ um den bisherigen Schulbezirk des Standortes Kirchen-Herkersdorf erweitert wird. Gleichzeitig ordnete die ADD die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiermit war der Schulträger, die Verbandsgemeinde Kirchen, nicht einverstanden und beantragte bei dem Verwaltungsgericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Gericht möge die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherstellen, um vorläufig den weiteren Grundschulbetrieb am Standort Kirchen-Herkersdorf sicherzustellen.
Der Antrag hatte Erfolg. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung, so das Koblenzer Gericht, falle zu Lasten der ADD aus, so dass die getroffene Organisationsverfügung derzeit nicht vollzogen werden dürfe. Die ADD habe nämlich bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung drei Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. So treffe die Organisationsverfügung nach ihrem eigenen Wortlaut die Kinder aus Katzenbach unzumutbar, da diese mindestens 35 Minuten mit dem Bus zu der Schule „Auf dem Molzberg“ fahren müssten. Erst mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2018 sei eine kürzere Fahrzeit sichergestellt. Warum im Hinblick darauf der Geltungszeitpunkt der Verfügung nicht verschoben worden sei, habe die ADD nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend begründet. Sie habe bei ihrer Abwägung bei dem Trend der Einschulungen vorrangig auf die letzten beiden Jahre abgestellt, in denen die Schließung schon gedroht habe. Die positive demographische Entwicklung im Schulbezirk sei nicht genügend berücksichtigt worden, wonach selbst bei einer erheblichen Zahl von Gastschulanträgen für andere Schulen eine Dreiklassigkeit des Schulstandortes Kirchen-Herkersdorf erreicht werden könnte. Weiterhin habe sie nicht ausreichend in ihre Überlegungen eingestellt, dass hier nur die Schließung eines Schulstandorts Entscheidungsgegenstand sei und damit nach der maßgeblichen Gesetzesbegründung des Schulgesetzes nicht die gleichen Kriterien wie bei einer eigenständigen Grundschule angewendet werden sollten. Die Organisationsverfügung sei daher derzeit rechtswidrig.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2018, 4 L 658/18.KO)
Hinweis: Über die Eilanträge von betroffenen Eltern und Schülern ist noch nicht entschieden.
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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