Dem 1952 geborenen Kläger, einem ehemaligen Ministerialrat im Landesdienst, bescheinigte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, der Grad seiner Behinderung (GdB) betrage 40. Nach einem Unfall und hierdurch bedingt zwei Operationen stand fest, dass der Kläger weitere Beeinträchtigungen zurückbehalten würde. In der Folge beantragte er bei der zuständigen Stelle die Erhöhung seines GdB. Noch vor Abschluss des Verfahrens bat er im März 2016 um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit dem Hinweis, er gehe davon aus, dass der Gesamtabzug von seiner Pension 3,6 % betrage. Sein Antrag wurde unter dem 14. April 2016 positiv beschieden und der Kläger zum Ende des Monats Juni 2016 in den Ruhestand versetzt. Dementsprechend setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge fest und nahm den angekündigten Abzug in Höhe von 3,6 % vor. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und brachte vor, mittlerweile sei der Grad seiner Behinderung auf 50 erhöht worden. Von daher verbiete sich eine Reduzierung seiner Bezüge um 3,6 %.
Die Klage gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge hatte keinen Erfolg. Zwar ermöglichten, so die Koblenzer Richter, die landesbeamtenrechtlichen Vorschriften einem Beamten, der schwerbehindert sei, nach Vollendung des 63. Lebensjahres den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand. Voraussetzung sei aber, dass der Beamten ausdrücklich einen solchen Antrag stelle. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Kläger habe bei seinem Antrag auf Pensionierung mit keinem Wort seine Schwerbehinderung und das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren betreffend die Erhöhung des Grades seiner Behinderung erwähnt. Vielmehr habe er selbst auf den berechneten Versorgungsabschlag hingewiesen. Angesichts dessen musste sein Dienstherr davon ausgehen, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung die Ruhestandsversetzung beantragt habe. Zudem habe der Kläger den bestandskräftigen Bescheid vom 14. April 2016, mit dem er ohne besondere Rechtfertigung in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht angegriffen. Eine nachträgliche Auswechslung des Grundes und damit eine Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung für die Zurruhesetzung sei nach den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht möglich. Diese Bewertung verletze auch nicht die grundgesetzlich verbürgte Fürsorgepflicht, die das Land gegenüber seinen Beamten habe. Schließlich begegne auch die Bemessung der Höhe des Versorgungsabschlags keinen Bedenken. Da der Kläger ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, habe das Landesamt für Finanzen die Höhe des Versorgungsabschlags entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt ermittelt.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Juni 2018, 5 K 196/17.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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