| Verwaltungsgericht Koblenz

Fahrtkostenerstattung für Grundschüler an einer Freien Waldorfschule

Pressemitteilung Nr. 15/2018

Der 2010 geborene Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten zur Freien Waldorfschule in Kastellaun, deren 1. Klasse er seit seiner Einschulung im Schuljahr 2017/2018 besucht. Er wohnt in einer Ortsgemeinde im Rhein-Hunsrück-Kreis, die weder im Grundschulbezirk der Grundschule Kastellaun noch in einem benachbarten Grundschulbezirk liegt. Seinen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass nach der gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Privatschulgesetzes – PrivSchG – die Waldorfschule im Bezirk der für diesen Schüler zuständigen öffentlichen Grundschule oder in einem angrenzenden Schulbezirk liegen müsse, was beim Kläger nicht der Fall sei.

Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger unter anderem geltend, er habe bereits nach der für Schüler öffentlicher Schulen geltenden Vorschrift des § 69 des Schulgesetzes – SchulG – einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, zumindest bis zur nächstgelegenen Schule. Verfassungsrechtlich bedenklich sei nicht nur die schulwegkostenrechtliche Ungleichbehandlung von Schülern öffentlicher und privater Schulen, sondern auch die weitere Differenzierung zwischen den Schülern von staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen und staatlich (nur) genehmigten privaten Ersatzschulen wie den Freien Waldorfschulen. Der Beklagte habe ferner den Art. 13 Abs. 2 a des UN-Sozialpakts verkannt, wonach der Grundschulunterricht unentgeltlich gewährt werden müsse, wovon auch die Kosten für die Schülerbeförderung als mittelbare Kosten erfasst seien. Die Schülerbeförderung sei nämlich unabdingbare Voraussetzung für die Beschulung. Werde die Übernahme dieser Kosten abgelehnt, so sei die freie Schulwahl beeinträchtigt.

Die Klage hatte keinen Erfolg, da die ablehnende Entscheidung des beklagten Landkreises, so die Koblenzer Richter, rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Es bestehe weder ein Anspruch auf eine volle Fahrtkostenerstattung noch auf die hilfsweise begehrte anteilige Fahrtkostenerstattung bis zur nächstgelegenen Schule. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung komme eine Erstattung nur in Betracht, wenn der Kläger eine Freie Waldorfschule besuche, die im Bezirk der für ihn zuständigen öffentlichen Grundschule oder in einem angrenzenden Schulbezirk liege. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Gegen die landesrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits im Jahr 2014 in einem grundsätzlichen Urteil zu Freien Waldorfschulen entschieden habe, lasse sich dem geltenden Verfassungsrecht kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte. Wenn der Staat den Eltern mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht abnehme, so dürfe er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben seien. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei der Gesetzgeber nicht gehalten, Schüler von öffentlichen und privaten Schulen schulwegkostenrechtlich gleichzubehandeln. Dem Kläger stehe auch aus Art. 13 Abs. 2 a des UN-Sozialpakts kein Anspruch auf eine kostenlose oder zumindest teilfinanzierte Beförderung zur Freien Waldorfschule in Kastellaun zu. Sofern aus dieser Bestimmung überhaupt ein Anspruch des Klägers folge, sei dieser bereits aufgrund der Rechtslage in Rheinland-Pfalz erfüllt. Die Norm verlange vom Grundschulunterricht, dass dieser „für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss“. Das habe der Beklagte zutreffend dargelegt, denn eine kostenfreie Beförderung des Klägers zur Freien Waldorfschule in Kastellaun sei sichergestellt, wenn er seinen Wohnsitz in dem Grundschulbezirk Kastellaun oder einem der unmittelbar benachbarten Grundschulbezirke nehme. Im Übrigen sei eine kostenfreie Beförderung zu der Grundschule, in deren Bezirk der Kläger wohnt, sichergestellt. Damit könne von der Möglichkeit eines kostenlosen Grundschulbesuchs ausgegangen werden. Wenn sich die Eltern des Klägers für eine andere Schule entschieden, so liege dies in ihrem finanziellen Verantwortungsbereich.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. Juni 2018, 4 K 123/18.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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