Der Kläger, ein evangelischer Trägerverbund, betrieb im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Hunsrück-Kreises mehrere Kindertagesstätten, darunter die Einrichtungen in Argenthal und Nannhausen („Am Schmiedelpark“). Die Kita in Argenthal wurde bereits seit mehreren Jahrzehnten von dem beklagten Rhein-Hunsrück-Kreis durch anteilige Zahlung des gesetzlichen Trägeranteils an den Personalkosten finanziell unterstützt. Dagegen besteht die Kita „Am Schmiedelpark“ in der heutigen Form erst seit September 2014. Bei der Planung dieser neuen Einrichtung arbeiteten der Trägerverbund und der Rhein-Hunsrück-Kreis eng zusammen. Dabei einigten sie sich auf eine Übernahme der Trägerschaft durch den Kläger. Im Gegenzug sagte der Landkreis zu, den Trägeranteil an den Personalkosten vollständig zu übernehmen. Nur kurze Zeit später kam es jedoch in den Gremien des Rhein-Hunsrück-Kreises zu Diskussionen über die weitere finanzielle Förderung freier, so auch kirchlicher, Träger. Am 30. November 2015 beschloss der Kreisausschuss des Landkreises schließlich, die freiwilligen Leistungen an freie Träger ab dem 1. September 2016 insgesamt einzustellen. Dementsprechend entschied der Landkreis, für die Einrichtung „Am Schmiedelpark“ ab September 2016 keinen Zuschuss zu den Personalkosten mehr zu gewähren. Hiergegen erhob der Trägerverbund erfolgreich Widerspruch und erreichte eine Verlängerung der Förderung bis Ende des Jahres 2016. Da der Landkreis in der Folge die Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2017 betreffend beide Kitas ablehnte, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage mit dem Ziel, der Rhein-Hunsrück-Kreis möge über seinen Antrag auf Zuschuss zu den Personalkosten in Höhe von 87.925,00 € für die Kita „Am Schmiedelpark“ und in Höhe von 57.407,20 € für die Kita Argenthal neu entscheiden.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, könne keine Förderung der Personalkosten für die Kita in Argenthal beanspruchen. Bei einer solchen Förderung handele es sich um eine freiwillige Leistung des Landkreises, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Allein durch die jahrelang praktizierte Förderung habe sich der Landkreis nicht selbst gebunden. Da betreffend die Förderung der Kita Argenthal auch keine besonderen Vertrauensschutzgesichtspunkte gegeben seien, sei die Entscheidung des Beklagten insoweit nicht zu beanstanden.
Anders lägen die Dinge aber im Hinblick auf die beantragte Förderung für die Kita „Am Schmiedelpark“. Hier seien besondere Einzelfallumstände gegeben, die schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Förderung über das Jahr 2016 hinaus begründeten. Die bei der Planung dieser Kita getroffenen Absprachen kämen einer Zusage auf eine längerfristige Förderung gleich. Zudem sei dem Kläger keine ausreichende Übergangsfrist eingeräumt worden, um sich auf die veränderte Situation einzustellen. Insbesondere habe der Landkreis nicht berücksichtigt, dass sich der Kläger – anders als im Hinblick auf die Kita in Argenthal – erst zum Ende des Jahres 2017 von seinen vertraglichen Verpflichtungen aus der Trägerschaft habe lösen können. Der Beklagte müsse daher über die Förderung der Kita „Am Schmiedelpark“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2018, 3 K 1103/17.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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