Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Koblenz-Niederberg, das mit einem zurückversetzten Einfamilienhaus bebaut ist, zu dem ein von der öffentlichen Straße abgehender Privatweg führt. Betreffend das benachbarte Hanggrundstück bat ein Bauunternehmen die Stadt Koblenz zu klären, ob es mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus mit begehbarem Flachdach bebaut werden könne. Es waren vier kleinere Appartements und zwei Wohnungen sowie sechs Stellplätze vorgesehen. Mit Bauvorbescheid vom 4. Mai 2015 wurde mitgeteilt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich möglich. Daraufhin beantragte die damalige Grundstückseigentümerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und neun Stellplätzen. Die Stadt erteilte hierfür die Baugenehmigung und gewährte zudem eine Abweichung in Bezug auf die zu Gebäuden der Gebäudeklasse 4 zu schaffende 3 m breite Zufahrt bzw. Durchfahrt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Nachbar Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Die Baugenehmigung, so die Koblenzer Richter, verstoße zu Lasten des Nachbarn gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit habe ergeben, dass das in Rede stehende Bauvorhaben offensichtlich nicht hätte genehmigt werden dürfen, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die in der Nachbarschaft gelegenen Häuser seien straßenseitig ein- bis zweigeschossig errichtet, wohingegen das beabsichtigte Vorhaben straßenseitig drei und talseitig fünf Geschosse aufweisen solle. Das so dimensionierte Vorhaben führe aufgrund der Erschließungssituation zu einer Überschreitung gebietstypischer Verkehrsstörungen, was für den Kläger bei Abwägung aller Belange nicht zumutbar sei. Die etwa 120 m lange Erschließungsstraße weise eine Breite von teilweise unter 3 m auf. Der Begegnungsverkehr in diesem Straßenabschnitt sei allein dadurch lösbar, dass ein oder sogar mehrere Fahrzeugführer dem Gegenverkehr nach vorheriger Abstimmung durch Rückwärtsfahren und Ausweichen die Durchfahrt ermöglichten. Der mit dem geplanten Sieben-Parteien-Wohnhaus verbundene zusätzlich Pkw- und Lieferverkehr überschreite damit den gebietstypischen Rahmen und führe zu einer Anzahl potentieller Gefährdungslagen, die der Kläger nicht mehr hinnehmen müsse. Da die Erschließungsstraße an dessen Anwesen ende, sei er für die Zugänglichkeit seines Grundstücks auf die Nutzung der vollen Länge des hier maßgeblichen Bereichs der Straße angewiesen. Die vorhabenbedingte Zunahme des Begegnungsverkehrs und die hieraus folgenden Verkehrsstörungen träfen ihn ungleich stärker als andere Anlieger.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Februar 2018, 1 K 322/17.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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