| Verwaltungsgericht Koblenz

Eilantrag von FWG/BüFEP-Fraktion gegen Beschlüsse des Bad Kreuznacher Stadtrates abgelehnt

Pressemitteilung Nr. 34/2019

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen Eilantrag der Bad Kreuznacher FWG/BüFEP-Fraktion abgelehnt. Diese wandte sich gegen Beschlüsse des Stadtrates betreffend die Aufgaben der örtlichen Jugendhilfe.

Zur Vorgeschichte: In seiner Sitzung vom 29. November 2018 hatte der Bad Kreuznacher Stadtrat auf Initiative der damaligen FWG-Fraktion beschlossen, die Stadt von der Aufgabe als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu entbinden. Nach der Kommunalwahl im Mai 2019 setzte die Oberbürgermeisterin auf Antrag der SPD-Fraktion den Beratungsgegenstand der Aufhebung und Aussetzung des Beschlusses vom 29. November 2018 auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates. In seiner Sitzung vom 29. August 2019 verwies der Stadtrat die Angelegenheit in den Jugendhilfeausschuss.

Die FWG/BüFEP-Fraktion stellte daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz. Sie begehrte damit die Aufhebung oder hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit zweier Beschlüsse betreffend die Entbindung der Stadt als Träger der örtlichen Jugendhilfe, die der Stadtrat – nach Auffassung der Fraktion – in seiner Sitzung vom 29. August 2019 getroffen habe.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter lehnten den Antrag ab. Er sei bereits unzulässig, weil der Stadtrat entsprechende Beschlüsse am 29. August 2019 gar nicht gefasst habe und deren Aussetzung oder Aufhebung nicht möglich seien. Die Angelegenheit sei nämlich zur weiteren Beratung und ggf. Beschlussempfehlung in den Jugendhilfeausschuss verwiesen worden. Darüber hinaus fehle es der Fraktion auch an der notwendigen Antragsbefugnis, weil sie nicht hinreichend dargetan habe, in ihren Rechten auf Mitwirkung bei der Willensbildung im Stadtrat verletzt zu sein. Soweit sie darauf verweise, die frühere FWG-Fraktion habe die Beschlussfassung vom 29. November 2018 in die Wege geleitet, dringe sie hiermit nicht durch. Denn die jetzige Fraktion habe sich erst nach der Kommunalwahl gebildet und sei daher nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Fraktion. Eine Rechtsverletzung der Fraktion ergebe sich auch nicht daraus, dass die Oberbürgermeisterin mit Schreiben an das zuständige Ministerium bereits eine Entbindung der Stadt von der Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe gefordert habe. Dieser Umstand habe keinen Bezug zu den Mitwirkungspflichten der Fraktion. Überdies sei die Stadt bislang nicht von der Aufgabe als örtlicher Träger der Jugendhilfe entbunden worden. Die erneute Aufnahme dieser Angelegenheit auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung sei deshalb zulässig gewesen. Schließlich könne sich die Fraktion auch nicht auf einen „chaotischen Ablauf“ der Ratssitzung vom 29. August 2019 berufen. Denn der Stadtrat als Antragsgegner sei für den Ablauf der Sitzung nicht verantwortlich. Im Übrigen ließen sich dem Sitzungsprotokoll keine Störungen der Sitzung entnehmen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2019, 3 L 963/19.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

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