Der Eilantrag einer Privatperson gegen die von der Betreiberin beabsichtigte Schließung des Klinikums Mittelmosel in Zell zum 30. Juni 2025 hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg.
Der Antragsteller wollte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig feststellen lassen, dass bei Schließung des Krankenhauses seine Notfallversorgung nicht mehr ausreichend sichergestellt sei. Sein gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, gerichteter Antrag wurde von den Koblenzer Richtern als unzulässig abgelehnt.
Dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis, da er in Bezug auf die beabsichtigte Schließung keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen könne. Staatliche Stellen träfen zwar Schutzpflichten, die sich hier aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableiten ließen. Hieraus ergebe sich auch die Verpflichtung des Staates, ein funktionsfähiges Gesundheitssystem zu errichten. Diesem sei jedoch ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, weshalb der Antragsteller allenfalls verlangen könne, dass nicht nur solche Vorkehrungen getroffen würden, die zum Schutz des Grundrechts völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich seien. Ein Anspruch auf bestmöglichen Schutz von Leben und Gesundheit bestehe nicht; der Umfang des Schutzes bleibe insoweit eine politische Entscheidung.
Auch nach der Schließung bestehe jedoch mit den Krankenhäusern in Simmern, Wittlich und Cochem sowie dem ambulanten Gesundheitszentrum in Zell, das von der bisherigen Krankenhausbetreiberin fortgeführt werde, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben eine ausreichende Gesundheits- und Notfallversorgung. Völlig ungeeignete oder unzulängliche Vorkehrungen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26. Juni 2025, 3 L 574/25.KO)
Die Entscheidung 3 L 574/25.KO kann hier abgerufen werden.
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