Die Zulassung des Wahlvorschlags einer freien Wählergruppe zur Stadtratswahl in St. Goarshausen leidet an keinem offensichtlichen Fehler, sodass die Wahl am 26. Mai 2019 wie geplant stattfinden kann. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz aufgrund des Eilantrags eines St. Goarshausener Bürgers.
Die Wählergruppe hatte in der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Loreley zu einer Wahlberechtigtenversammlung im März 2019 zum Zwecke der Festlegung der Listenplätze eingeladen. Aufgrund eines Versehens der für die Wochenzeitung zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung war die Einladung innerhalb einer Parteimitteilung des SPD-Ortsvereins abgedruckt worden. Die Versammlung fand in der Folge wie angekündigt statt. Es wurde ein Wahlvorschlag festgelegt, den der Wahlausschuss der Stadt St. Goarshausen annahm. Die Liste trägt den Namen des erstplatzierten Kandidaten.
Mit seinem Eilantrag machte der Antragsteller geltend, der Wahlvorschlag der Wählervereinigung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Durch den Abdruck der Einladung innerhalb der SPD-Mitteilung habe er keine Kenntnis von der Wahlberechtigtenversammlung erlangen können. Ferner sei auch die Versammlung als solche nach seinen Informationen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die zur Abstimmung gestellte Liste sei mit den Plätzen 1 bis 14 schon vor der öffentlichen Versammlung erstellt worden. Zudem habe aufgrund der Platzverhältnisse am Versammlungsort (27 Teilnehmer in einem ca. 30 qm - 35 qm großen Raum) keine geheime Abstimmung stattfinden können. Ferner sei die Liste nachträglich und ohne Wissen und Zustimmung der Bewerber nach dem Erstplatzierten benannt worden. Damit entstehe der falsche Eindruck, man wolle diesen Kandidaten, der auch für das Amt des Stadtbürgermeisters kandidiere, unterstützen.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter lehnten den Antrag ab. Gegen eine Kommunalwahl könne man sich grundsätzlich nur nachträglich wehren. Im Vorfeld dürfe eine Wahl nur gestoppt werden, wenn das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide. Ein solch eklatanter Verstoß gegen das Wahlrecht liege hier nicht vor. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass ein kommunalpolitisch interessierter Bürger von der Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung habe Kenntnis nehmen können. Denn die Mitteilung sei im Abschnitt „Parteien und Wählergruppen“ unter der Überschrift „Stadt St. Goarshausen“ platziert gewesen und habe die fettgedruckte Überschrift „Kommunalwahl 2019 Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung“ getragen. Weiterhin sei gegen die Vorlage einer vorgefertigten Liste bei der Wahlberechtigtenversammlung im vorliegenden Fall nichts zu erinnern. Insofern genüge es, wenn die Versammlungsteilnehmer die Möglichkeit hätten, Änderungswünsche zu äußern. Dass dies nicht möglich gewesen sei, trage der Antragsteller selbst nicht vor. Ebenso wenig liege ein offensichtlicher Verstoß gegen die Geheimheit der Wahl vor. Für die geheime Abstimmung in einer Wahlberechtigtenversammlung müssten nicht notwendig die für die Gemeinderatswahl selbst geltenden Geheimhaltungsvorschriften eingehalten werden. Es reiche schon aus, wenn jeder Abstimmende seinen Stimmzettel ohne unzumutbaren Aufwand vor den Einblicken anderer abschirmen könne. Gegenteiliges sei nicht ersichtlich. Auch der Name des Wahlvorschlags sei nicht zu beanstanden. Das Kommunalwahlgesetz schreibe sogar zwingend vor, dass dieser sich aus dem Namen des zuerst aufgeführten Bewerbers in Verbindung mit dem Wort „Wählergruppe“ zusammensetze.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Mai 2019, 1 L 566/19.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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