| Verwaltungsgericht Koblenz

Eilantrag gegen Ausweisung bleibt ohne Erfolg

Pressemitteilung Nr. 4/2019

Der Eilantrag eines türkischen Lebensmittelhändlers gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg.

Der Antragsteller lebt seit dem Jahr 1979 in Deutschland und betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Obst- und Gemüsehandel im Westerwald. Er verfügt über eine Niederlassungserlaubnis und hält sich seit über fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik auf. In den Jahren 2007 bis 2016 trat der Antragsteller mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. So sprach ihn das Landgericht Koblenz erstmals im Jahr 2007 und nochmals im Jahr 2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen schuldig und verurteilte ihn zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als drei Jahren. Hinzu kommt eine Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage aus dem Jahr 2018. Derzeit befindet sich der Antragsteller in Haft. Aufgrund der vorgenannten Straftaten wies der Westerwaldkreis den Antragsteller aus dem Bundes­gebiet aus und erklärte die Ausweisung für sofort vollziehbar.

Hiergegen richtete sich der Eilantrag des Lebensmittelhändlers, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2019 ablehnte. Die Ausweisung sei – vorbehaltlich der noch vorzunehmenden eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren – rechtmäßig. Die Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse des Antragstellers falle zu Lasten des Antragstellers aus. Soweit ersichtlich habe er zwar von seinem Vater, einem türkischen Arbeitnehmer, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben und verfüge schon wegen seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts über ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Nichtsdestotrotz dürfe ausnahmsweise eine Ausweisung erfolgen, weil das bisherige Verhalten des Antragstellers im Zusammenspiel mit seiner Drogenabhängigkeit eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründe. Der Antragsteller habe sich trotz rechtskräftiger Verurteilungen und der Vollstreckung von Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Gerade durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln würden jedoch Leben und Gesund­heit anderer Menschen erheblich gefährdet. Der Schutz dieser besonders hochrangigen Rechtsgüter liege im Grundinteresse der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung unerlässlich.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 4. Februar 2019, 3 L 87/19.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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