Die AfD-Stadtratsfraktion Neuwied kann sich nicht mit Erfolg gegen die Besetzung der im kommenden Oktober stattfindenden Delegationsreise der Stadt Neuwied in ihre Partnerstadt Suqian in China wenden. Einen entsprechenden Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab.
Über die personelle Besetzung der Delegation entschied der Stadtrat in seiner Sitzung vom 27. Juni 2019. Nach dem getroffenen Beschluss stehen der CDU-Fraktion „zwei Sitze“ und den Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen jeweils „ein Sitz“ zu.
Hiermit war die AfD-Fraktion nicht einverstanden und beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Koblenz die Aufhebung des vorgenannten Stadtratsbeschlusses oder hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens. Zudem machte die Fraktion einen Anspruch auf eine neue Entscheidung über die Besetzung der Reise nach den Regelungen über die Besetzung von Ausschüssen geltend.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter lehnten die Anträge ab. Die Aufhebung eines Ratsbeschlusses sei aus Rechtsgründen unmöglich; hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Soweit die AfD-Fraktion eine neue Entscheidung des Stadtrates nach den Regelungen zur Bildung von Ausschüssen begehre, könne sie auch hiermit nicht durchdringen. Die Fraktion sei insoweit offensichtlich nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Die kommunalrechtlichen Vorschriften über die Zusammensetzung von Ausschüssen seien weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Zusammensetzung von Ausschüssen habe zur Verwirklichung des Demokratieprinzips spiegelbildlich zu den Mehrheitsverhältnissen des Stadtrates zu erfolgen. Diese Bestimmungen seien auf die Festlegung von Ratsmitgliedern, die an einer Reise zur Pflege einer Städtepartnerschaft teilnehmen sollen, allerdings nicht übertragbar. Denn eine städtische Delegation zu diesem Zweck, die auch aus Mitgliedern des Stadtrates bestehe, beteilige sich – anders als ein Ausschuss – nicht am Willensbildungsprozess einer Kommune. Vielmehr unterstützten die Ratsmitglieder hierbei den Oberbürgermeister bei der Repräsentation der Stadt nach außen, für die der Oberbürgermeister ausschließlich zuständig sei. Soweit die Fraktion schließlich die Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses festgestellt wissen wolle, könne dies im Eilverfahren nicht geklärt werden. Andernfalls würde man die Hauptsache faktisch vorwegnehmen. Dies sei im vorliegenden Fall unzulässig, weil die Fraktion keine durchgreifenden Gründe oder Nachteile vorgebracht habe, die eine solche Vorwegnahme rechtfertigten.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12. August 2019, 3 L 735/19.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
Unter der Adresse www.jm.rlp.de im Bereich Service steht Ihnen auch ein Newsmailer zur Verfügung.