| Verwaltungsgericht Koblenz

Bürgerbegehren betreffend die Einführung wiederkehrender Beiträge in Erpel unzulässig

Pressemitteilung Nr. 13/2018

Mit Grundsatzbeschluss vom 18. April 2016 stimmte der Rat der Ortsgemeinde Erpel der Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge zu und beschloss in der Folgezeit Satzungen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen und zur Verschonung von Abrechnungsgebieten. Daraufhin bat ein Bürgerbegehren die Frage, ob die Einführung der Erhebung wiederkehrender Beiträge abgelehnt werde, den Einwohnern vorzulegen. Dies wurde indes vom Ortsgemeinderat der Kommune abgelehnt. Im Anschluss hieran beantragte die von den Klägern vertretene Bürgerinitiative „Wiederkehrende Beiträge-Verkehrsanlagen“ mit Schreiben vom 13. Juli 2017 die Durchführung eines neuen Bürgerbegehrens, das von 343 Einwohnern wirksam unterzeichnet wurde. Die zur Abstimmung gestellte Frage lautete:

„Lehnen Sie die Einführung der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen sowie die Verschonung von Abrechnungsgebieten, wie sie der Ortsgemeinderat Erpel durch Beschlüsse der entsprechenden Satzungen vom 20. März 2017 vorgesehen hat (Gemeindeanteil 25 %/30 %, Verschonung 15 Jahre, Privilegierung von Sportplätzen, Freibad, Festplätzen, Campingplätzen und Friedhof) ab?“

Mit Beschluss vom 28. August 2017 erklärte der Ortsgemeinderat das Bürgerbegehren der Kläger für unzulässig. Daraufhin erhoben die Kläger hiergegen Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das beantragte Bürgerbegehren, so die Koblenzer Richter, sei nicht zulässig. Es erfülle nicht die Voraussetzungen der kommunalrechtlichen Vorschriften an eine ordnungsgemäße Fragestellung. Das Bürgerbegehren sei schon nicht, wie es das Gesetz vorsehe, auf eine „zu entscheidende Gemeindeangele­genheit“ gerichtet. Gehe es um die Abänderung und nicht um die bloße Aufhebung eines Ratsbeschlusses, sei es für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens aus Gründen der Rechtssicherheit zudem notwendig, die Alternativvorstellungen, welche Gegen­stand des Bürgerbegehrens sein sollen, hinreichend konkret zu formulieren. Diese An­forderungen würden hier nicht eingehalten. Dem Wortlaut der Fragestellung, die mit einem Ja oder Nein zu beantworten sein müsse, könne nicht entnommen werden, wel­che Regelungen an die Stelle der abgelehnten Satzungsregelungen betreffend den Ge­meindeanteil, die Verschonungsregelungen sowie die in der Frage angesprochene Pri­vilegierung treten sollten. Die Zustimmung zum Bürgerbegehren würde vielmehr eine unüberschaubare Bandbreite von denkbaren Alternativen abdecken und deshalb keine hinreichend aussagekräftige Willensbildung der Einwohner gewährleisten. Dies führe zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Mai 2018, 1 K 991/17.KO)

 Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

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