| Verwaltungsgericht Koblenz

Betrieb zweier Windenergieanlagen in Wiebelsheim (Rhein-Hunsrück-Kreis) vorerst untersagt

Pressemitteilung Nr. 36/2020

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Rhein-Hunsrück-Kreises zum Betrieb zweier Windenergieanlagen (WEA) in Wiebelsheim darf derzeit nicht vollzogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz auf den Eilantrag eines Anwohners.

Die beigeladene Betreibergesellschaft beabsichtigt, voraussichtlich im ersten Halbjahr des Jahres 2021 zwei von der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises genehmigte WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 212 m zu errichten. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, dessen Anwesen vom Standort der beiden WEA 820 m bzw. 1.220 m entfernt liegt.

Sein Eilantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Es stellten sich zahlreiche Rechtsfragen, so die Koblenzer Richter, die erst im nachfolgenden Klageverfahren einer abschließenden Klärung zugeführt werden könnten. Wegen der somit offenen Rechtslage sei eine Interessenabwägung durchzuführen gewesen, die zugunsten des Antragstellers ausfalle. Dessen grundrechtlich geschütztes Interesse, von unzumutbaren Immissionen (insbesondere Schall und Schattenwurf) bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, wiege schwerer als das wirtschaftliche Interesse am Betrieb der WEA. Daran ändere auch die beabsichtigte Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien nichts, weil diesem Ziel für den gewählten Standort keine besondere Bedeutung zukomme. Denn der Rhein-Hunsrück-Kreis decke ohnehin bereits einen überdurchschnittlichen Anteil seines Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien und sei bundesweit der erste Landkreis, der CO2-neutral Strom verbrauche.

Im noch durchzuführenden Klageverfahren werde insbesondere zu prüfen sein, ob bereits das neue Landesentwicklungsprogramm IV gelte, was Auswirkungen auf die Rechtmäßig­keit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung haben könnte. Weiterhin müsse im Rahmen einer umfassenden Prüfung geklärt werden, ob der Antragsteller unzumutbar durch Schall beeinträchtigt werde. Dies hänge unter anderem von der Frage ab, ob die vom Gewerbe- und Industriegebiet Wiebelsheim ausgehenden Immissionen bei der Erstellung des zugrunde gelegten Schallgutachtens zutreffend berechnet worden seien.

Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20. August 2020, 4 L 555/20.KO).

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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