| Verwaltungsgericht Koblenz

Baugenehmigung für Produktionshalle in Bad Kreuznach rechtswidrig

Pressemitteilung Nr. 14/2022

Die Baugenehmigung für die Errichtung einer Produktionshalle nebst Sozial- und Büroräumen in der Stadt Bad Kreuznach ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften rechtswidrig und verletzt die Kläger als Grundstücksnachbarn in ihren Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks in einem Bereich des Stadtgebiets von Bad Kreuznach, für das kein Bebauungsplan existiert. Die Beigeladene, die sich unter anderem auf die gewerbliche Herstellung von Industriefilteranlagen spezialisiert hat, ist Eigentümerin des daran angrenzenden Nachbargrundstücks. Die Stadtverwaltung Bad Kreuznach erteilte ihr im März 2021 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Produktionshalle nebst Sozial- und Büroräumen auf ihrem Grundstück. Die Halle mit einer Wandhöhe von 11,50 m wurde mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze der Kläger von 4,20 m bis 4,60 m genehmigt. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Abstandsflächenvorschriften würden nicht eingehalten und die Halle wirke sich erdrückend auf ihr Anwesen aus. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Die vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte nach einer vor Ort durchgeführten Beweisaufnahme Erfolg. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil – so die Koblenzer Richter – die Produktionshalle der Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung nicht einhalte. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die maßgebliche nähere Umgebung als eine Gemengelage aus Wohnnutzung und industriell genutzten Gebäuden einzustufen sei. Mangels einer Sonderregelung für derartige Gemengelagen in der Landesbauordnung sei das abstandsflächenrechtliche Standardmaß mit einer Tiefe von 0,4 der Wandhöhe der Halle einzuhalten. Die genehmigte Halle unterschreite dieses Maß zur Grundstücksgrenze der Kläger jedoch um bis zu 40 cm. Diese nicht nur geringfügige Unterschreitung führe zu einer erheblichen Rechtsverletzung der Kläger, denn die mit den Abstandsflächenvorschriften bezweckte ausreichende Belichtung und Besonnung der Gebäude sei dadurch nicht mehr gewährleistet. Soweit sich die Kläger außerdem auf eine erdrückende Wirkung der Halle auf ihr Anwesen beriefen, folgten die Koblenzer Richter dem nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand allerdings nicht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. März 2022, 4 K 1009/21.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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