Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses in Andernach. Es liegt im nicht beplanten Innenbereich der Stadt. Für das südlich gelegene Nachbargrundstück stellte der Bauherr bei der Stadt Andernach eine Bauvoranfrage zur Zulässigkeit eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und neun Stellplätzen, die auf dem Grundstück eingerichtet werden sollten. Daraufhin erteilte die Stadt den beantragten Bauvorbescheid. Die Kläger suchten hiergegen beim Verwaltungsgericht Koblenz und beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach. Nachdem der Andernacher Stadtrat im Oktober 2016 eine Veränderungssperre für den hier fraglichen Bereich beschlossen hatte, genehmigte die Stadt Andernach dem Bauherrn ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage für sechs Pkw. In der Folgezeit wurde die Genehmigung im Hinblick auf die Tiefgarage dergestalt geändert, dass für zwei Stellplätze eine separate Doppelgarage erlaubt wurde. Auch hiermit waren die Kläger nicht einverstanden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahrens beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben die Kläger sowohl gegen den Bauvorbescheid als auch gegen die Baugenehmigung jeweils Klage.
Die Klage auf Aufhebung des Bauvorbescheids hatte keinen Erfolg. Dieser, im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangene Bescheid, so die Koblenzer Richter, verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Insbesondere werde das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Bereits in dem zuvor durchgeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 B 11097/17.OVG –) ausgeführt, dass von einem Bauvorhaben, welches – wie hier – das Wohnhaus der Kläger um weniger als eine Geschosshöhe überrage, keine erdrückende Wirkung ausgehe und ein solches Bauwerk das Grundstück der Kläger nicht unzumutbar verschatte. Auch die von dem Bauvorhaben ausgehenden Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das Grundstück der Kläger seien von diesen hinzunehmen. Dem schloss sich die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts an.
Die Genehmigung des Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage verletze die Kläger allerdings in ihren Rechten. Der eingeschaltete Lärmsachverständige habe in seiner Immissionsprognose überzeugend dargelegt, dass am Wohngebäude der Kläger infolge des Fahrverkehrs zur Tiefgarage nachts Geräuschimmissionen entstünden, welche die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm überschritten. Die unzulässig hohen Spitzenpegel gingen nach den sachverständigen Feststellungen nicht auf die typischerweise von den Fahrzeugen ausgehenden Geräuschspitzen zurück, sondern hätten ihren Grund in einer unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger vorgesehenen Rampe, die ein Gefälle von 15 % habe. Hierdurch werde in der Nachtzeit für die Kläger eine unzumutbare Lärmbelastung verursacht, die mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei.
Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 13. März 2018, 1 K 1592/16.KO und 1 K 872/17.KO; Hinweis: Im Verfahren 1 K 872/17.KO hat der Bauherr die Zulassung der Berufung beantragt.)
Die Entscheidung 1 K 1592/16.KO kann hier abgerufen werden.
Die Entscheidung 1 K 872/17.KO kann hier abgerufen werden.
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