Ein einzelnes Stadtratsmitglied hat keinen Anspruch darauf, dass von ihm gestellte Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung gesetzt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Ein entsprechender, gegen die Stadt Bad Ems gerichteter Eilantrag blieb damit ohne Erfolg.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung, so die Koblenzer Richter, habe nur eine Fraktion oder ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder das Antragsrecht dafür, dass eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeindesrates gehöre, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werde. Dem einzelnen Ratsmitglied stehe ein solches Recht von vorneherein nicht zu. Mit der Stadt Bad Ems habe sich der gerichtliche Eilantrag zudem gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Da die Tagesordnung durch den Bürgermeister festgesetzt werde, müsse sich ein gerichtlicher Eilantrag auch gegen diesen richten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 10. September 2021, 1 L 829/21.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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