Nachdem der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt worden war und sich bei einer Verkehrskontrolle ergeben hatte, dass er sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gesteuert hatte, geriet er im Oktober 2014 erneut in den Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Zeugen hatten beobachtet, wie der Kläger ein präpariertes Feuerzeug, in denen sich sechs Amphetamin-Tabletten befunden hatten, einer anderen Person in die Hand drückte. Die Staatsanwaltschaft stellte das daraufhin wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße von 200,00 € ein. Im Mai 2016 wurde von Seiten der Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Die Klage wurde abgewiesen. Die Maßnahme, zu der die Abnahme von Fingerabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern und die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale gehörten, finde, so das Koblenzer Verwaltungsgericht, ihre Grundlage in den Vorschriften des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldbuße verhängt. Ferner bestehe angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur die Gefahr, der Kläger werde wieder strafrechtlich in Erscheinung treten. Bei Betäubungsmitteldelikten handele es sich zudem um von Sucht geprägte Straftaten. Deshalb sei es durchaus wahrscheinlich, dass gegen den Kläger wieder ermittelt werde. Außerdem versuchten Täter von Drogendelikten häufig, ihre Identität zu verschleiern. Werde von daher die Aufklärung von Straftaten durch die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers in der Zukunft gefördert, sei die Maßnahme trotz des hiermit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Januar 2018, 3 K 530/17.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
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