| Verwaltungsgericht Koblenz

Stadt Selters durfte Vorkaufsrecht nicht ausüben

Pressemitteilung Nr. 37/2022

Die Stadt Selters hat ein Vorkaufsrecht zu Unrecht zugunsten der Weiterentwicklung des Standortes des Evangelischen Krankenhauses ausgeübt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Stadt Selters erließ im Jahr 2020 für den Bereich ihrer historischen Innenstadt eine Vorkaufsrechtssatzung, ohne das Gelände des Evangelischen Krankenhauses in den Geltungsbereich einzubeziehen. Nachdem es zu einem Kaufvertrag zwischen den Klägern und den Beigeladenen über ein unmittelbar an das Krankenhausgelände angrenzendes Grundstücks gekommen war, welches innerhalb des Geltungsbereiches der Vorkaufsrechtssatzung liegt, übte die beklagte Stadt ein Vorkaufsrecht aus. In der Sitzungsvorlage zu diesem Beschluss ist ausgeführt, das in Rede stehende Grundstück solle dem Evangelischen Krankenhaus Selters zur Erweiterung der Liegenschaft zur Verfügung gestellt werden. Gegen die entsprechenden Bescheide erhoben die Kläger Widerspruch und, da über diesen nicht entschieden worden war, beim Verwaltungs­gericht Koblenz Untätigkeitsklage.

Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte habe das Vorkaufsrecht nicht ausüben dürfen, weil dies vorliegend nicht dem Wohl der Allgemeinheit entspreche, so die Koblenzer Richter. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Maßnahme mit den Zielen der Vorkaufsrechtssatzung in Einklang stehe. Aus deren Begründung ergebe sich jedoch nicht, dass sie auch der Sicherung und Weiterentwicklung des Krankenhausstandortes dienen solle. Darüber hinaus spreche der Umstand, dass das gesamte Krankenhausgelände außerhalb des Geltungsbereiches der Vorkaufsrechtssatzung gelegen sei, ebenfalls dafür, dass der Satzungsgeber mit dem Erlass der Vorkaufsrechtssatzung nicht die Erweiterung des Krankenhauses habe sicherstellen wollen.

Gegen die Entscheidung ist die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragt worden.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Oktober 2022, 1 K 456/22.KO)

Die Entscheidung 1 K 456/22.KO kann hier abgerufen werden.

 

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