VG Koblenz: Zum Bürgerbegehren in Gondershausen
Ein Rechtsstreit um ein Bürgerbegehren kann sich erledigen, wenn der Rat der Gemeinde den Beschluss ändert, gegen den sich das Begehren wendet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Am 4. Mai 2006 fasste der Rat von Gondershausen den Beschluss, den „Kirchweg“ auf der Grundlage eines von einem Ingenieurbüro erstellten Plans im Zuge einer Kanalsanierungsmaßnahme der Verbandsgemeinde Emmelshausen auszubauen. Die mittlere Straßenbreite sollte von 10 m auf 6 m verringert werden. Daraufhin wurde in Gondershausen die nötige Zahl von Unterstützungsunterschriften mit dem Ziel gesammelt, hierüber einen Bürgerentscheid durchzuführen. Nachdem die Unterschriften bei der Verwaltung eingereicht worden waren, wies der Rat von Gondershausen das Bürgerbegehren zurück. Hiermit war das Bürgerbegehren nicht einverstanden und erhob Klage. In der Folgezeit beschloss der Rat am 6. Dezember 2006 einen neuen Plan zum Ausbau des Kirchweges. Danach sollen die Fahrbahnbreite auf ein einheitliches Maß von 5 m festgelegt und die Seitenflächen in der Breite variabel gestaltet werden. Einbauten, wie Beete und Baumscheiben, wie in der ursprünglichen Planung enthalten, sind nicht mehr vorgesehen. Ebenso sollen keine gesonderten Parkbereiche bei hinreichend breiten Seitenflächenanteilen ausgewiesen werden. In der mündlichen Verhandlung erklärte das Bürgerbegehren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem widersprach der Ortsgemeinderat von Gondershausen durch ihre Vertreter, da nach ihrer Auffassung ein Ausbau des „Kreuzwegs“ durch die Initiative vollständig verhindert werden sollte. Daraufhin beantragte das Bürgerbegehren vor Gericht, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.
Die insoweit geänderte Klage hatte Erfolg. Der Rechtsstreit habe sich, so das Gericht, erledigt. Das Bürgerbegehren habe sich gegen den Beschluss vom 4. Mai 2006 über den Ausbau des Kirchwegs in Gondershausen gewendet und nicht jede Ausbaualternative verhindern wollen. Hierfür spreche, dass es ausdrücklich die Aufhebung dieses Ratsbeschlusses beantragt habe und sich gegen die konkrete Planung habe wehren wollen. Dies ergebe sich aus der Begründung des Bürgerbegehrens, in der zum Ausdruck komme, dass das Begehren mit dem Bau einer vollkommen anderen Straße und dem Wegfall von Parkplätzen nicht einverstanden sei. Durch den nachfolgenden Beschluss des Beklagten vom 6. Dezember 2006 sei die Konzeption dieser Maßnahme grundlegend geändert worden. Von daher sei die Fortführung des Bürgerbegehrens sinnlos geworden. Zudem habe der Ortsgemeinderat von Gondershausen auch kein schützenswertes Interesse an der Abweisung der ursprünglich erhobenen Klage. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, da nicht zu erwarten sei, dass der Rat zu einer mit der aufgegebenen Planung vergleichbaren Ausführungsalternative zurückkehre.
Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2007, 1 K 1321/06.KO)
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