VG Koblenz: Zulassung eines Seniorenpflegeheims in Mayen rechtswidrig
Die Zulassung eines Seniorenpflegeheimes im Baugebiet „Im Vogelsang“ in Mayen verstößt gegen nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans der Stadt. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Altenpflege, beantragte bei der Stadt Mayen ihr die Errichtung eines Seniorenwohnheimes zu genehmigen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Vogelsang“ in einem als eingeschränktem Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich. Im November 2006 erteilte die Stadt die Baugenehmigung. Hiergegen legten zwei benachbarte Industrieunternehmen, die Beigeladenen, Widerspruch ein. Auf deren Antrag stellte die Stadt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Um mit dem Bau des Heimes beginnen zu können, beantragte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz.
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Interessen der Antragstellerin, so das Gericht, müssten zurückstehen. Seniorenpflegeheime seien in dem hier festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet unzulässig. Daran ändere auch nichts, dass Pflegeheime Anlagen für soziale oder gesundheitliche Zwecke seien und solche Anlagen in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Vielmehr sei das Vorhaben nicht gebietsverträglich, da in einem Seniorenheim Bewohner auf Dauer lebten. Von daher sei das Heim einer Wohnnutzung ähnlich und stehe typischerweise in Konflikt zu emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben. Zudem habe der Stadtrat von Mayen mit der Planung Nutzungskonflikte mit den benachbarten Industriebetrieben vermeiden wollen, so dass die entgegenstehenden planerischen Festsetzungen gerade auch dem Schutz der Beigeladenen dienten.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19. März 2007, 1 L 202/07.KO)
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