VG Koblenz: Oberbürgermeister unterliegt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat Klagen des Oberbürgermeisters von Idar-Oberstein, mit denen er sich gegen die Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte wendet, abgewiesen.
Der Kläger vollendet am 4. Februar 2007 sein 68. Lebensjahr und erreicht an diesem Tag die gesetzlich vorgesehene Höchstaltersgrenze für die Ausübung des Oberbürgermeisteramtes. Mit Schreiben vom 5. April 2006 teilte die Stadt Idar-Oberstein der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD) mit, ihr Stadtrat habe in seiner Sitzung am 22. März 2006 beschlossen, als Wahltermin für die Direktwahl des neuen Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin den 5. November 2006 und als Termin für eine eventuelle Stichwahl den 19. November 2006 vorzuschlagen. Unter dem 13. April 2006 setzte die ADD dementsprechend die Wahltermine fest. Da der Oberbürgermeister die gesetzliche Festlegung der Höchstaltersgrenze für verfassungs- und europarechtswidrig hält, erhob er Klage gegen die Stadt Idar-Oberstein und das Land Rheinland-Pfalz zunächst mit dem Ziel, die Durchführung der Wahlen zu verhindern bzw. die Festlegung der Wahltermine aufzuheben. Außerdem begehrte er erfolglos vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und legte Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz ein, der die Beschwerde zurückwies. Da mittlerweile ein neuer Oberbürgermeister gewählt worden ist, änderte der Kläger die Klagen und beantragte nunmehr festzustellen, dass die Festlegung des Wahltermins durch die ADD bzw. die Durchführung der Oberbürgermeisterwahlen durch die Stadt Idar-Oberstein rechtswidrig gewesen seien und sein Amtsverhältnis als Oberbürgermeister fortbestehe.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die beiden Klagen ab.
Die gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichtete Klage sei, so das Gericht, unzulässig. Der Kläger besitze für die Feststellung, die Festlegung des Wahltermins sei rechtswidrig gewesen, nicht das gesetzlich notwendige besondere Feststellungsinteresse. Für den Antrag auf die Feststellung, sein Amt als Oberbürgermeister der Stadt Idar-Oberstein bestehe bis zum Ablauf des 28. Februar 2009 fort, habe er kein Rechtsschutzbedürfnis, da insoweit die Stadt Idar-Oberstein der richtige Streitgegner sei.
Die gegen die Stadt Idar-Oberstein erhobene Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass die Durchführung der Wahl rechtswidrig gewesen sei. Dieser Antrag sei nicht statthaft, da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, die Wahl seines Nachfolgers entsprechend den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes anzufechten. Das Wahlprüfverfahren stelle aber das sachnähere Verfahren dar, um die Gültigkeit der Wahl seines Nachfolgers überprüfen zu lassen. Ferner sei der Kläger auch nicht bis zum 28. Februar 2009 Oberbürgermeister von Idar-Oberstein. Denn er müsse wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Amt scheiden. Die entsprechende Vorschrift des Landesbeamtengesetzes sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen die Richtlinie 78/2000/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 20. September 2006, 2 B 10951/06.OVG) und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 2. November 2006, VGH B 27/06 und VGH A 28/06). Die Kammer habe keine Veranlassung, die diesen Beschlüssen zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung zu ändern.
Von daher war es nicht notwendig, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 23. Januar 2007, 1 K 1145/06.KO und 1 K 1280/06.KO)
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