VG Koblenz: Anerkennung als Dienstunfall zu Recht abgelehnt

Pressemitteilung Nr. 16/2007

Der Auffahrunfall einer Lehrerin, die schon zuvor an einem Hals- und Lendenwirbel­säulensyndrom gelitten hatte, wurde zu Recht nicht als Dienstunfall anerkannt. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin wurde auf dem Weg zum Schuldienst in einen Auffahrunfall verwickelt. Nach dem Unfall klagte sie über vermehrte Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwer­den und begehrte die Anerkennung als Dienstunfall. Dies lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdi­rektion ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin leide schon seit über zwanzig Jahren an Vorschädigungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, auf die die Beschwerden zurückzuführen seien. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Dienstunfälle, so die Richter, müssten in engem Zu­sammenhang mit der Beamtentätigkeit stehen. Nicht dienstbezogene Risiken wie persönliche Anlagen, Gesundheitsschäden oder Abnut­zungserscheinungen habe nicht der Dienstherr, sondern der Beamte selbst zu tra­gen. Habe ein Leiden mehrere Ursachen, sei nur diejenige für die Anerkennung als Dienstunfall relevant, die den anderen gegenüber von überragender Bedeutung sei und die den Schadenseintritt entscheidend mitgeprägt habe. Unbeachtlich seien da­gegen so genannte Gelegenheitsursachen, die rein zufällig im Dienst geschehen seien und bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ge­nauso eingetreten wären. So sei es aber bei der Klägerin gewesen. Sie habe zwar nach dem Unfall zusätzliche Beschwerden gehabt. Deren wesentliche Ursache sei aber nicht in dem Auffahrun­fall, sondern in ihrer Vorerkrankung zu suchen.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil 13. März 2007, 6 K 442/06.KO)

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